Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0573
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
116

Der GeschästsbeLrieb der Fremdenführer, Lohndiener eke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1874.

Z 1. Den Fremdenfüyrern, Lohndienern, Herrendienern, Hotelwerbern, Portiers
nnd allen Personen ahnlichen Gewerbebetriebes ist es nnbedingt untersagt, zur Aus-
übung ihres Gewerbes das Gebiet der Bahnhöfe zu betreten. Alle früher an einzelne
dieser Personen erteilte Berechtigungen treten außer Kraft.

Z 2. Die Omnibus-Konduktenre dürfen sich bei Ankunft der Züge nicht mehr
von ihren Schlägen entfernen und überhaupt die den Omnibnssen gestellte Linie
nicht überschreiten.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zn 150 Mark bestraft.

Bei Wiederholungen erfolgt Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Ginstel-
lung des Gewerbebetriebs.

8 4. Bezüglich der Dienstmünner und Droschkenkutscher bleiben die geltenden
Bestimmungen in Kraft.

0. Taxordnung stir die geprüsten Fremdenstihrer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. Ianuar 1875.

I. Taxen für die Umgebnng der Stadt:

Auf das Schloß..1 Mk. 40 Pfg.

„ Schloß und Molkcnkur.2 „ 30 „

„ Rondell, Riesenstein, Kanzel, Molkenkur und Schloß . . . 3 „ 10 „

„ Schloß und Wolfsbrunnen.2 „ 30 „

„ den Königstuhl.3 „ — „

„ Philojophenweg.1 „ 75 „

„ Speyererhof (Neuhof) .2 „ 30 „

„ Schloß, Molkenkur, Königstuhl, Felsenmeer, Wolssbrunnen . . 6 „ — „

II. Taxen für die Stadt selbst:

Für den ganzen Tag (10 Stunden). 3 ^

„ halben Tag (bis zu 5 Stunden).1 „ 80 „

„ eine Stunde.— „ 70 „

„ volle zwei Stunden bis zu einem halben Tog.1 „ 40 „

Bei den Taxen unter I. ist eine angemessene Wartezeit und der Rückweg inbegrifsen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.

Diese Taxen sind bei Vermeidnng von Geldstrafe bis zu 150 Mark von den
Frcmdenführern strenge einzuhalten; ebenso sind die letzteren verpflichtet, einen Ab-
drnck des Tarifcs immer bei sich zu führen und auf Verlairgen den Fremden, sowie
dem Polizeipersonale vorzuzeigen.

Taxordnmrg flir Eselsvermieker.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 25. Juni 1884.

1) Nach dem Schlosse über die neue Schloßstrnße . . . .

2) Dahin und zurück.

3) Nach dem Schlosse über den Schloßbergweg.

-t) Nach der Molkenkur durch das Klingenteich.

5) Dahin und zurück ..

6) Nach der Molkenkur über das Schloß.

7) Denselben Weg mit halbstündigem Aufenthalt auf dem Schlosse

8) Nach der Molkcnkur über das Schloß und zurück . . . .

9) Durch das Klingenteich nach der Molkenkur und zurück bis auf das

Schloß ..

10) Nach der Kanzel beim Niesenstein.

I I) Dahin und zurück.

12) N'ach dem Speyererhof.

13) Dahin und zurück.

14) Nach dem Königstuhl.

15) Dahin und zurück.

16) Nach dem Königstuhl u. zurück über daS Felsenmeer, Wolfsbrunnen

und Schloß zur Stadt.

1. —
1. 50
— 70

1. 50

2. 50
2. —
2. 50

2. 50
1. -

1. 50

2. 50

3. 50

4. —

6.
 
Annotationen