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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0576
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Austreiben der Viehheerden auf die Weide; jedoch kann dasselbe für die Zeit vor
oder nach dem vormittägigen Hauprgottesdienst durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ausgenomnreu von dem Verbote des 8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung sind die
in Folge der Witterungsverhältniffe unverschieblichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist

Unter das Verbot des A 1 Ziffer 1 dieser Verordnung fällt stets das Abhalten
von Treib- und ähnlichen Jagden.

8 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- und Schankwirtschaften dürfen
an den in Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schluß des
vormittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nachmittagsgottesdienstes keine
geräuschvollen BelusUgungen und kein lärmendes Zechen und Sprelen stattfinden.

8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Vorstellungen
und sonstige Lüstbarkeite n. Die Veranstaltunq von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen
Lustbarkeiten ist untersagt: ^ ^

1. Für den ganzen Tag: am Christtage, an sümtlichen Tagen der Charwoche,
am Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische
Konfession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen
die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der
Buß- und Bettag fällt;

2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottesdienstes: An den übrigen in
Z 1 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Verord'nüng bezeichneten Sonn- und Festtagen.

Jedoch dürfen auberhalb der dem vormittägigen Hnuptgottesdienste gewidmeten
Zeit an den letzten drei Tagen der Charwoche Auffiihrungen ernster Musik und
an den übrigen unter Ziffer 1 bezeichneten Tagen Musikaufführungen, welche
einem höheren Interesse der Kimst dienen (Konzerte), sowie Theatervorstellnngen
ernsten Jnhalts stattfinden, vorbehaltlich der nach Z 63 des P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibehörde zustehenden Untersagungsbefugnis.

8 8- Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die Zeit
des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungsweise (8 6) auch des Nachmittags-
gottesdienstes, für welche obige Verbote Platz greifen, wird unter Berücksichtigung
der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimnmng durch die Ortspoläzei-
behörde bekannt gemacht. ^ ".E»

8 9. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1892 in
Krast, für die in § 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem späteren Zeitpunkte
an, auf welchen für diese Betriebe die Bestimmuugen der ZA 105a ff. der Gewerbe-
ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891,
betreffeüd Abanderung der Gewerbeorduung, Neichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft
gesetzt werden.

Von dieser Zeit treten die Verordnuugen vom 28. Januar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feier der Sonn- und F-esttage betreffend, außer Wirk-
samkeit.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängeu von Waren an Verkaufsstellen ist an
Svnn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zeit,
jedoch nicht während des vormittägigeu Hauptgottesdienstes (von 9-^H Uhr vormit-
tags) und nicht ant Christtag, am Ostersountag und am Pfingstsonntag statthaft.

8. Dio Sonntagsrusto inr Hnndolsgeiuorbe.

Bezirksamtliche Anordnungeu für deu Amtsbezirk

I.

o 1



rl. Jm Handelsgelverbe dürfeu au Somt- und F-esttageu (vergl. Ziffer V)
Gehilfen, Lehrlinge rmd Arbeiter, vorbehaltlich der ttachstchend verzeielutcten Aus-
tlahulen, nur währeud höclistens sullf Sttltldelt bescbäftigt werdetl, tlud zwar:
 
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