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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0577
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120

1) Jn den Städten Heidelbery, Neckargernünd und Schönau:

a. Jm Gewerbebetrieb der Kolonralwaren-, DelikaLessen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Vornrittags und von 11—2 Uhr Nachnrittags,
während der Monate November bis Februar
von 8—9 Uhr Vornrittags und von 11—3 Uhr Nachnrittags,
d. in den andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzen Jahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachnrittags.

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 Uhr Bormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

U. Ausnahmen

hievon werden auf Grund des 8 105 d Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Vornrittags un d 11—7 Uhr Abends

gestattet wrrd,

1) in den Städten Heidelberg lausschließlich Schlierbach und Neuenheim)
und Neckargenründ:

a. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einschließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

a. an den Kirchweihsonntagen,

b. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,
e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter H 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in 8 42d Gew.-Ord. bezeichneten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

U. Ausnahmen.

1) Es dürfen in sümtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Hans zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blumen
vom Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

d. geröstete Kastanien und Mineral w a sser vom Schluß des vormit-
Lägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Genilß an das Publikum abgegeben,

d. photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Oktober auf Straßen und
öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittäglgen Hauptgottesdienstes bis abends
10 Uhr feilgehalten werden.

3) Der Verkauf von Zeitungen und Bnchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg unterliegt keinerlei Beschränkungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grnnd des Z 105e Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waren
an allen Sonn- und Festtagen (mit Ausuabme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertags) länger als fünf Stnnden gestattet und zwar:
 
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