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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0581
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sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für
den Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismäßige Opfer sich so einzurichten,
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des 8 105 e finden auch auf solche Betriebe Anwendung,
für die nach den tzß 105 ä bis b besondere Ausnahmen zugelassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
gesetzlicher Vorschrift zulüssig sind, so müssen die Gewerbetreibenden in das in tz 105e
Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer
der Beschäftigung durch Ängabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten eintragen.

Bei Gintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es
sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abs. 1 des 8 105 o gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Ein-
tragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob
sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105 e Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Ar-
beiten ohne Beschrankung vorgenommen werden können, müssen den Arbeitern, die
mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschästigt oder hierdurch am Besuche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewährt
werden (8 105 e Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag sallenden Festtagen braucht
ein Ausgleich durch Freilassung von der Ärbeit am zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkomrnen, die ihrer
Nntur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,
fowie für Campagne- und Saisonindustrie. (81056).

Umfang und Bedingung der hierhergehörigen, durch den Bundesrat zugelassenen
Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12 >.

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe stnd im Wesentlichen

in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatinik aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehö-
rige Betriebe vereinigt find, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Grnppen III
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevor-
schriften Platz. . . ^

2. Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von lLonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe fichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicüt zu den im 8 105 e Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
herangezogen werden.

0. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn-
und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Auf Grund des 8 105o Abs. 1 Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk solgende Ausnahme von dem Verbote der Sonntagsarbeit unter dcn tvach-
stehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beichäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
nnd Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an gestattet.

Während der hiernach den Ärbeilern zll gewährenden Rllhezeit von 8 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr abends diirfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschästigt werden,
die zur Vorbereitung der Wiederansuahme der regelmäffigeli Arbeit am nächsten Tage
notwendig sind, sosern sie nach 6 Uhr abellds stattfinden und ilicht läilger als eine
Stunde dalierll.
 
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