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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0584
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Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stnnden vor und nach ihrer regelmäßigen
Veschäftigung zur Arbeit nicht verwendet iverden. Die den Ablösungsmannschaften
zu gewährerche Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten
Nuhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsg ewer be wird die Beschäfli-
gung von Arbeitern behufs Ablieferung der Erzeugnisse im handwerksmäßigen Be-
triebe an allen Sonn- und Festtagen bis */2 Stunde vor Beginn des vormittägigen
Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn Bierbrauereien, Eisfabriken und Molkereien wird die Ver-
sorgung der Kundschaft mit Bier, Noheis und Molkereiprodukten an Sonn- und
Festtagen wäbrend der für den Handel sreigegebenen Stunden gestattet.

12. Jn Mineralwas s erfabriken wird während der 'wärmeren Jahreszeit
die Beschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—9 Uhr vormittags mit
solchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.

v. Ausnahmen für Betriebe mit unregelmätziger Wasserkraft.

Auf Grnnd des ^ 105a Abs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat die Beschäfri-
gung von Arbeitern mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, soweit
nicht gemäß ^ 105o Abs. 2 G.-O. für einzelue Betriebe im Hinblick auf die bei den
vorliegenden besonderen Verhältnissen weitergehende Ausnahmen zugelassen werden,
gestattet:

a) Jn Getreidemühlen an höchstens 26 Sonutagen im Iahre;

d) in den sonstigen ausschließlich oder vorwiegend mit unregel-
mäßiger Wasserkraft arbei tenden Betrieben an hochstens 12 Sonntagen
im Iahre.

Wenn die Sonntagsarbeiten langer als drei Stunden darrern, so sind die Arbeirer
entweder an jedem dritterr Sonntag volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tag mindestens in der Zeit von 6 Ubr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselbeir durch die Sonntagsarbeiten vom
Besuche des Gottesdienstes behindert werden, an jedeur dritten Sonntage die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Die Sonn- und Festtagsarbeiten sind von den Gewerbetreibenden mit den in
^ 105e Abs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter,
die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das
daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.

Wegen der Führung des Verzeichnisses verweisen wir auf das oben II. Ziff. 4
Bemerkte.

III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird be-
sonders darauf aufmerksam gemacht, daß die iiber die Sonntagsruhe im Handels-
gewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekanntmachung vom 24sten
März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht beruhrt werden.

Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben — II 6 Ziffer
1—12 — erwähnten Ausnahmebestinunungen mit Sonntagsarbeiten beschästigt wer-
den dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu Arbeiten in dem
etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe herangezogen werden dürfer:.

IX. Das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt
Heidelberg und dic Nuhezeit der Angestellten.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901.

I. Auf Grund von H 139o der Gewerbeordnung dürfen VerkaufsstelLen für
dell geschäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis Nhr abendd geöffllet sein:

I. alle Verkaufsstellen: ^

am Mittwoch, Donnerstag lllld ^amstag vor Ostern iEhanvoäje);
am Mittwoch vor dem Hinlnlelfahrtstag;
 
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