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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0586
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IV. Es wird ausdrücklich darauf a usmerksam gemacht, daß drrrch die unter
Z. I, II und III angeführten Besti urrnungen die Vorschriften Über Sonn-
tagsruye nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen tz 139 e der Gew.-Ord. (s. oben Ziffer II) werden auf
Grund 8 146, Ziff. 2 Gew.-Ord. mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Unver-
mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, Zuwiderhandlungen gegen 8 1396
Gew.-Ord. (s. Z. I und III) werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft.

X. Die Errichtnng von Sihgelegenheiten sür Angejiellte

in offenen Verkaufsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von Z 139 ll Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung voll Sitzgelegenheit fiir Angestellte in offenen Berkaufsstellen folgende
Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen dcr offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft
bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kon-
toren) muß für die daselbst beschüftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl
dieser Personen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit
der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eiu-
gerichtet sein,^ daß fie auch während knrzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden
kann.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Personen während der
Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet
werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Ver-
fügung sür einzelne offene Verkaufsstellen (tz 139^ der Gewerbeordnung) oder durch
allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (tz 139 ll Abs. 2
a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in
Nücksicht auf dieZahl derPersonen, für welcye sie bestimmt ist, sowie hmfichtlich ihrer
Lage und Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorsteyenden Bestimmungen treten mit dem I. April 1901 in Kraft.

XI. Rechtsverhältniffe der gewerblichen Arbeiter nnd der

Dienstbote».

L. Gewerbliche NrbeiLer.

1. Auszug aus der Gewerbeordnuug.

I. Allgemeine Verhältnisse.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 u. ff.)

8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit rcichsgesetzlich nicht ein An-
deres zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenll sie mit einem
Arbeitsbuche versehen silld. Bei der Annahme chlcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch einznfordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegeu und uach rechtuläßiger Lösung des Arbeitsverhültnisses
wieder auszuhälldigen. 'Die Aushändigllng erfolgt an den Vater oder Vormund,
sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, audernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmiqung der Gemeinde-
behörde des inl ^ 108 bezeichneten Orres kann die Aushändlguug des Arbeits-
buches auch an die Mutler oder eilien sonstigen Angehörigen oder unmirtelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zmu Besuche der Volksschule verpflichtet siud, finden vor-
stehende Bestimmungeu keine Allwendung.

K 108. Das Ärbeitsbuch lvird deui Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, au welchem er zuletzt seinen danernden Aufeurbalr gehabt hat, wenn

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