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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0589
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132

geber zu, wenn er von diesein vor rechtmüßiger Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses entlassen worden ist.

H 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Ärbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach H 124 b an die
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. Jn
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder einen Gehilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige Ar-
beitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß
derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der
Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der un-
rechtmäßigen Lösnng des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.

IH. Lehrlingsverhältnisse.

a) Allgemeine Bestimmungen.

H l26. Voraussetzung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte.

Z 126-n Die Befugnis kann entzogen werden wegen grober Pflichtverletzungen
gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen.

tz 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schrifrlich abzuschließen. Er muß enthalten:

1. Die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Thätig-
keit, in welchem die Ausbildung erfolgcn soll;

2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;

3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;

4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.

Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu unterschreiben.

Z 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ansbildung dcs Lehrlings, zur An-
haltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung des
Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mißhandlungen scitens der Arbeits- und
Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner Arbeitskräfte. Gelege::-
heit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen. Verbot der Ver-
wendung von Lehrlingen, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Woh-
nung erhalten, zu häüslichen Dienstleistungen.

S 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermüßige und
unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit und Treue,
zu Fleiß und anständigem Betragen.

Z 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit. Probezeit
mindestens 4 Wochen, höchstens 3 Monate.

Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtverletzung,
wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fachschule, und bei
Vorliegen der in Z 123 G.O. vorgesehenen Entlassungsgründe. — Kündigungsrecht
des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehrherrn und bei Vorliegen eines der
im K 124^, bis ^ vorgesehenen Fälle.

ß 127e. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr-
ling ein Zeugnis anszustellen.

Z 127ä. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist polizei-
licher Zwang znr Nückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.

8 127a. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder Beruf
ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Vertreters, an den
Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Erklärung gilt das Lehrverhält-
nis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach der Auflösung' darf der Lehrling in
demselben Gewerbe von einem andern Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht beschästigt werden.
 
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