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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0591
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134

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen,
jedoch bis spätestens zehn Uyr abends,

3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein-
wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Ge-
schäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne
Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der U 139 e und 139 ä werden durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feil-
bieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Ge-
werbebetriebe (Z 42 d Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetriebe im UmherUehen
(§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehöroe zu-
gelassen werden. Die Bestimmung des 8 55 a Abs. 2 Satz 2 sindet Änwendung.

8 1391. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäfts-
inhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende
Gemeinden durch Anordnuug der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der
Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die
offenen Verkaufsstellen während bestimurter Zeiträume oder während des ganzen
JahreS auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen funf und
steben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Be-
stimmungen der 88 139 e und 139 ä werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der beteiligten Geschästsinhaber hat
die höhere Verwalrungsbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche
Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußeruug für oder gegen die
Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern.
Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere
Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welcheur Ver-
fahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellcn ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen seiu
müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie
das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder au
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im
stehenden Gewerbebetriebe (8 42 b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Uw-
berziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Äusnahmen könnerr von der Ortspolizei-
behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 55 a Abs. 2 Satz 2 findet An-
wendung.

8 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen sowie in
auderenBetrieben des Handelsgewerbes findet dieBestimmung des 8128Arnvendung.

2. Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899.

8 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welche aus der
Volksschule entlassen uud iu hiesiger Stadt in Gewerbebetrieben der iu 8 2 gedachteu
Ärt Beschäftigung gefunden habeu, sind, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurück-
gelegt haben, verpflichtet, die Gewerbeschllle zu besucheu, bis sie die vorgeschriebeneu
drei Jahresklasseu orduungsuräßig durchlaufelr urrd eirr Abgangszeuguis erhalterr
haben. Hat ein Schüler die drei Jahresklasserr vor Zurücklegung des 18. Leberrsjahres
absolviert, so hat er, bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw.
Modellier-Unterricht der Arrstalt Zu besucherr. Letztere Verpflichtung findet indeß aus
Geiellen, die nachweislich eirre dreijährige Lehrzeit zurückgelegt habeu, keine An-
weridung.

Bezüglich der fortbildurrgsschulpflichtigeu Arbeiter tritt die Verbindlichkeit zum
Bemche der Gewerbeschule an Stelle derjerrigen zum Besuche der allgemeinen Fort-
bilduugsschule.
 
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