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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0594
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wenn ste den Dienstboten nnßhandelt, ihm Unsittliches anstnnt oder ihn vor sol-
chen Zumutungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn sie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit oorenthält oder ihm den
nötigen Unterhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der Dienst-
herrschaft, welche, wie die angeführten, mit den vonr Gestnde gegenüber der Herrschaft
nach dem Dienstbotenverhältnisse zustehenden Anforderungen unvereinbarlich sind.

§ 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vertrag kann vor Ablauf
der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgekündet werden, wenn das Haupt der
Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das Gestnde
gemietet worden ist.

Z 13. Wenn der Dienstbote während der Dienstzeit gemäß Z 10 entlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältnisses An-
spruch auf die Gegenleistungen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche'gilt in den Fällen des H 12.

Z 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, unbefugt aus-
tritt, oder gemäß H 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldens entlassen wird, so
kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrags, eme Verzugs-
setzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nötig fällt, statt der
Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen,
welche stch auf die Hälfte des Vierteljahreslohnes beläuft. Wenn Dienstboten für
landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Jnni bis einschließlich Oktober vertrags-
brüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädigung auf den vrerten Teil
des Jahreslohnes.

Lj 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung gegen
den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten Habe desselben, mit Aus-
nahme der zum täglichen Gebrauch unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Rückbehaltungs-
recht zu. Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegen den Dienstboten bei dem zuständigen Richter anhängig macht, oder nicht inner-
halb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obstegenden Urteils den Zugriff
auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Nückbehaltungsrecht.

Z 16. Wird ein Dienstbote von der vertragsschließenden Herrschaft unbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Verschulden
des Dienstherrn nach 8 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne für die abver-
diente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrages, eine Verzugssetzung
oder der Beweis des Eintritts und des Betrags des Schadens nötig fällt, statt der Ver'-
tragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hülfte des Vierteljahreslohns
beträgt. Wenn Dienstboten für landwirtschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Oktober
bis einschließlich Februar nicht angenommen, entlassen werden oder austreten, so erhöht
sich die Entschädigung auf den vierten Teil des Jahreslohns.

8 17. Bei monatweise vermietetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den
Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherren als den Dienstboten bleibt in den Fällen der vor-
hergehenden 88 vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend zu machen.

§ 19. Wer einen Dienstboten zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes ver-
leitet oder in Kenntnis eines noch bestehenden Gesindeverhältnisses in Dienst nimmt,
ist als Gesamtschuldner mit dem vertragsbrüchigen Dienstboten nach den Vorschriften
der 88 14,17,18 dem Dienstherrn zum Schadenersatz verpflichtet.

8 20. Minderjährige Personen dürfen nur, wenn sie mit einem behördlich ausge-
stellten Dienstbuch versehen sind, als Dienstboteu beschäftigt werden.

Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch bei der Annahme eines solchen
Dienstboten einznfordern, dasselbe zu verwahreu, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und nach rechtmüßiger Lösung des Dienstverhältnisses dem Dienstboteu wieder auszu-
händigen.

Der Dienstherr ist ferner verpflichtet, die Zeit des Ein- uud Austritts, sowie die
Art der Beschästigung eines solchen Dieustboteu im Dienstbuch einzutragen und zu
nuterzeichnen. Die Einträge dürfen nicht mit einem Merkmal verseben sein, welches
den Jnhaber des Dienstbnchs günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Der
Eintrag eines Urteils nber dieFührung oder die Leistnngen desDienstboteit und son-
 
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