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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0595
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üige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Dienstbuch sind unzulassig.

Z 21. Der Dienstherr ist verpflichtet, jedem Dienstboten beim Abgang auf Ver-
langen ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, sowie über Führung und
Leistungen auszustellen.

Dem Dienstherrn ist untersagt, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, welche
den Zweck haben, den Dienstboten in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht
ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

8 22. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstellung und Aus-
händigung der Dienstbücher und Dienstzeugnisse und über die Beglaubigung der Ein-
trüge im Dienstbuch, sowie der Dienstzeugnisse werden durch Verordnung (s. unten)
getroffen.

Die Ausstellung der Dienstbücher und die Beglaubigung der Einträge im Dienst-
Luch, sowie der Dienstzeugnisse erfolgt gebührenfrei; jedoch kann von demjenigen,
durch deffen Verschulden die Ausstellung eines neuen Dienstbuchs notwendig gewor-
den ist, eine durch die Verordnung zu bestimmende Taxe erhoben werden.

tz 23. Ein Dienstherr, welcher das Dienstbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Einträge zu machen
unterlassen oder unzulässige Einträge, Merkmale oder Vermerke gemacht hat, ist dem
Dienstboten entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn
er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung durch Klage oder Einrede gel-
tend gemacht wird.

tz 24. Wer als Dienstherr ein Dienstbuch oder Dienstzeugnis mit unzulässigen
Einträgen, Merkmalen oder Vermerken versieht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
bestraft.

Dienstherren und Dienstboten, welche sonstigen, ihnen nach diesem Gesetze oder
der Vollzugsverordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dleustzeugniffe oblie-
genden Verpflichtungen zuwiderhandeln, werden witGeldstrafe bis zu20Mk. bestraft.

Verordnung vom 21. Nugust 1896> don Vollzug des Gesetzes, dre
Uechtsverhältnisto der Dienstboterr betr.

8 1. Als Dienstbuch im Sinne des 8 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes wird
das für minderjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbeitsbuch (Gewerbe-
ordnung Z8 107,110 Absatz 2) bestimmt.

8 2. Auf die Einrichtung, Ausstellung und Aushändigung der Dienstbücher, so-
wie auf die Beglaubigung der Einträge im Dienstbuch finden, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist, die bezüglich der Arbeitsbücher bestehenden Vorschriften
der Gewerbeordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

8 3. Auch Kinder, welche zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, bedürfen,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt werden sollen, eines Dienstbuchs.

Bei Ausstellung des Dienstbuchs für ein volksscbulpflichtiges Kind hat die Orts-
polizeibehörde auf der ersten Seite des Dienstbuchs in einer in die Augen fallenden
Weise zu bemerken, daß dasselbe nur für die Beschäftigung alsDienstbote Geltung hat.

8 4. Für einen Dienstboten, der seinen letzten dauernden Aufenthaltsort in
einem andern deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch auch von der
Ortspolizeibeh'örde seines ersten badischen Dienstorts ausgestellt werden.

Jn diesen Fällen ist das Dienstbuch jedoch in der in 8 3 Absatz 2 vorgeschriebenen
Weise zu kennzeichnen.

8 5. Auf die Ausstellung und Aushändigung der Dienstzeugnisse und deren Be-
glaubigung finden die bezüglichen Vorschristen der Gewerbeordnung und der Voll-
zugsverordnung dazu entsprechende Anwendung.

8 6. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Dienstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird auf Grund des 8 24 Absatz 2 des Dienstbotengesetzes mir
Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegen Dienstherreir und Dienstboten, welche sonstigen
ibnen nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugnisse
obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln.

8 7. Die Taxe für die Ausstellung eines neuen Drettstbuches beträgt 50 Pfennig:
sie wird jedoch nur von demjenigeu erhoben, durch dessen Verschulden dre Ausstellung
des neuen Dienstbuchs notwendig geworden ist

Der 8 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zrrr Gewcrbeordnung finder
entsprechende Anwendung.
 
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