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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0598
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141

Die Beisitzec aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittels Wahl
dcr Arbeitgeber, die Beisitzer aus dem .Kreise der Arbeiter mittels Wahl der
Arbeiter auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulassig.

Beisitzer, dereu Amtsperiode abgelaufen rst, scheiden erst dann aus,
wenn ihr Nachsolger in das Amt eingetreten ist.

8 o.

Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeitgeber
und Arbeiter, wclche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in
dem Bczirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben.

Die in K 6 Abs. 2 dieses Statuts bezcichneten Personen sind nicht wcchl-
bercchtigt.

Mitgliedcr einer Jnnung, für welche ein Schiedsgericht in Gemätzheit
des K 81d Ziff. 4 und dcr KH 91 bis 91d der Gewerbeordnung errichtet ist,
und ^dcren Arbeiter sind lveder wählbar noch wahlberechtigt.

8 10.

Tas Neich, der Staat, die Gemcindcn und sonstige öfsentliche Verbände,
sowie juristische Persmlen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Ver-
treter aus.

Als Arbcitgeber iur Sinne der §8 ^ und 9 dieses Statuts gelten die-
jenigen selbständigen Gewerbetreibenden, welche mindestens einen Arbeiter
regelmätzig das Jahr hindurch odcr zu gewissen Zeiten des Jahres 'be-
schäftigen.

Dcn Arbeitgebern stehen im Sinne der 88 8 und 9 dieses Statuts die
nnt der Lcitilng eines Gewerbcbetriebes oder eines bestimmten Zweiges des-
selben betrautcn Stellvertreter der selbständigen Gewcrbetrcibenden gleich,
sosern ihr Iahres-Arbcitsverdicnst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
tibersteigt.

Die durch 8 1 -ibs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeit des Gewerbegerichts
unterstellten Hailsgewerbetreibelldell sind, sofern sie selbst mindcstens einen
Arbeiter nicht nur vorübergchelld beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls
als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

8 11-

Wahl der Beisitzer.

Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und gcheim und erfolgt unter
Leitung eincs Wahlausschusses für den gailzen Gerichtsbezirk. Sie kann
auch nach Wahlbczirkeil erfolgen, wclche vom Stadtrat zu bilden sind.

Die Arbcitgebcr haben ihr Wahlrecht alsdanll in demjenigen Wahl-
bezirke auszuüben, in wclchem sie zur Zeit der Vornähme der Wahl wohnen
oder eine gcwerbliche Vliederlassung haben, die Arbeiter ln demjenigen
Wahlbezirkc, in loelcheul sie zur Zcit der Vorllahnle dcr Wnhl in Aroeit
stehen oder in wclehem sie, salls sie alltzerhals dcs Gerichtsbezirkes beschäftigL
sind, wohncn.

8 12-

Wnhlausschutz.

Der Stadtrar bestimmt, alls wieviel Personen der Wahlausschutz zu
bestehell hat. Vorsitzenl'er des Wahlausschusses ist eiu von dem Stadtrate
zu bestellcndcr WahlTorsteher. Die übrigen Mitglieder des Wahlaus-
schilsses müssen zur Hälftc stimmbercchtigte Arbeitgcber, zur Hälfte stimm-
berechtigte Arbeitcr sein und werdon je zur Hälfte von den als Mitglieder
des Gcwerbcgerichts tätigcn Arbcitgebern und Arbciteril gewählt, erstmalig
aus der Zahl der Arbeitgebcr und Arbciter von delil Stadtrate ernannt.

Sind lilehrerc Wahlbezirke gebildet, so sind cbelisovielc Wahlausschüsse
zu crncnnen.
 
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