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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0600
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143

Sodann sind die Stimmzettel ans den Wahlurneir zu nehmen und zu
zühlen. Eine sich hierbei etwa ergebende Verschiedenheit von der in den
Listen festgestellten Zahl der erschienenen Wahler ist nehst dem zur Aufklü-
rung Dienlichen in dem Wahlprotokolle zrr verrnerken.

Demnüchst erfolgt die Eröfsnung der Stimnrzettel. Enthült ein
Stimmzettel -die dlamen von nrehr Personcn, als Beisitzer zrr wühlen sind,
so kommen nur die der Neihe rrach zuerst Aufgeführten in Betracht. Jst
aus einem Stinrmzettel die Person des Gewühlten nicht rrrit Sicherheit zu
entnehmen oder ist eine Person bcnarrrrt, welche nicht wühlbar ist, so ist die
für diese Person abgegebene Stirnme ungiltig, unbeschadet jedoch der Giltig-
Leit der auf dem Wahlzettel sonst rroch befindlichen Namerr.

Das Ergebnis der Stimttrenzühlung ift in das Wahlprotokoll aufzu -
nehmen, welchem die Stimrrrzettel in versiegelten Pückchen beizufügen sind.

Meinungsverschiederrheiten, welche im Wahlvorstande übcr die Stirnnu
berechtigung, die Wühlbarkeit oder die Giltigkeit der Stimmzettel entstehen.
werden nach Stimnrenrnehrheit entschieden; bei Stinrrnengleichheit cntscheider
der Wahlvorsteher. Grund und Ergebrris dieser Abstinrrnurrg sind im
Wahlprotokolle zrr verzeichrren.

Als gewahlt sind vorbehaltlich der Bestimmurrgerr des § 20 dieses Sta-
tuts in jeder Katcgorie dicjenigen zehrr Personen (bezw. werrrr die Zahl der
Beisitzcr vonr Stadtrat gerrrüsz § 6 Satz 2 anderweit festgestellt ist, die-
jenige entsprcchende oder werur vonr Stadtrat Wahlbezirke gebildet sind,
diejcnige für den Bezirk entsprecheud bezeichnete Zahl vorr Personerrj zu
erachten, welche die nreisten Stirrrmen erhalten haben; bei Stinrnrcngleich
heit erUscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.

Die Feststellung des Wahlergebnisses (Abs. 2—7) karrrr durch den
Wahlvorstand getrennt von der Wahlhandlung rrnd außerhalb des Wahl-
lokals vorgerrornmen werden.

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl inncrhalb dreier Tage
nach denr Wahltage denr Stadtrate unter Beifügung des Wahlprotokolls
urrd der Stimmzettel bekannt zu geben.

8 l7.

Das Ergebnis der Wahl ist von dem Stadtrate alsbald irr denr zrr
seinen anrtlichen Anzcigerr bestimmtcn Blattc nrit dcrn Hirrweise darauf bc-
kannt zu nrachen, daß Beschwerden gegen die Ncchtsgiltigkeit der Wahl bin-
ncn ciner Ausschlusifrist vorr einerrr Morrate rrach der Wahl bei ihrn oder bei
dem Grosih. Bezirksanrte dahier arrzubringcn sind (siehe ^ 19).

Gleichzeitig ist jcder Gewahlte von scrner Berufung zrrrrr Mitgliede des
«Nunerbegcrichtes urrter Hinweis auf die gesetzlrchen Ablehnungsgründe mir
dcr Aufforderung schriftlich irr Kenntuis zu setzeir, crwaige Ablehnungs-
gründe bei dern Stadtrate geltend zu nracherr.

8

Ablehnung der Wahl.

Das Amt dcr Beisitzcr ist cirr Ehrcnanrt. Dic Ucberrrahme desselben
kann nur aus solchen Grürrden verwcigert, dic Niedcrlcgurrg uur auf solchc
Grürrde gestützt werderr, wclchc zur Ablchnung cines uubesoldcten Gerncindc
amtes berechtigen.

Doch kann derjenige, lvelcher das Aurt crrres Beisitzers scchs Fahre lang
versehen hat, wahrcnd der nüchsterr scchs Jahrc die Uebernahrnc dcs Arnlce
ablehnen.

Ablehnungsgrürrdc gcwühltcr Bcisitzer sind rrur zrr berücksichrigcn, rvcnn
dreselben, nachdcrn der bcteiligtc Beisitzer von sciucr Wahl ru Acuuurre
llesetzt ist, schriftlich binnen einer Wockrc gcltend gerrracht wcrdcn.

^ Ueber die Gründc sür dic Ablehrirnrg oder AAcdcrlcgurrg cutschcidet dcr
Stadtrat.
 
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