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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0601
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8

Beschwerden gegen die Wahl.

Beschwerdcn gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahlen sind nur binnen
eines Monats nach lder Wahl zulässig. Sie sind bei dem Stadtrate oder
bei dem Bezirksamte dahier anzubringen und von dem Bezirksrate zu ent-
scheiden. Der Bezirksrat hat aus erhobene Beschwerde Wahlen, welche ge-
gen das Gesetz oder die aus Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften
verstoßen, für ungiltig zu erklären.

8 20.

An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher Personen,
deren Wahl für ungiltig erklärt ist, gelten diejenigen als gewählt, welche
bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben.

8 21.

Sind Wahlen nicht zustande gekommen oder wiederholt für ungiltig er-
klärt, so ist der Bezirksrat befugt:

a) die Wahlen, soweit sie durch Arbeitgeber oder Arbeiter vorzu-
nehmen waren, durch den Stadtrat vornehmen zu lassen;
d) soweit die Wahlen von dem Stadtrate vorzunehmen waren, die
Mitglieder selbst zu ernennen.

8 22.

Bekanntmachung über die endgiltige Zusanunensetzung des Gerichts.

Die endgiltige Zusainmensetzung des Gewevbegerichts ist von dem
Stadtrate durch das zu den amtlichen Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmte
Blatt bekannt zu machen.

8 23.

Vereidigung der Mitglieder.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor
ihrem Amtsantritte durch das Bezirksamt, die Beisitzer vor der ersten
Dienstleistung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die Er
füllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amtes eidlich zu ver
pflichten.

8 24.

Cnthebung, Entsetzung der Mitglieder.

Ein Mitglied des Gewerbegerichtes, hinsichtlich dessen Umstände eintrc-
ten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm beklei-
deten Amte nach Maszgabe dieses Statuts ausschlieszen, ist des Amtes Zu
entheben. Die Enthebung erfolgt durch den Bezirksrat nach Anhörung des
Beteiligten.

Aus den Arbeitgebern entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer Wahl
Mitglied einer im Paragraph 0 Absatz 3 des Statuts bezeichncten Jnnung
wcrden, sowie aus den Arbeitcrn entnommene Beisitzer, die erst nach ihrer
Wahl bei einem Mitglied einer solchen Jnnung in Arbeit tretcn, bleibcn
bis zur nächsten Wahl im Amte.

Ein Mitglied des Geloerbegerichtes, welches sich cincr groben Ver-
letzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seincs Amtes cntsetzt wer-
den. Die Entsetzung erfolgt durch das Groszh. Landgericht in Heidelberg.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Rcchtsmittel finden die Vorschriften
cntsprechende 'Anwendung, wclche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehörigen ^trafsachcn geltcn. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft
auf Antrag des Bezirksamtes er'hobcn.

Falls hicrdurch oder aus andercn Gründcn im Laufe eincr Wahl-
periode mehr als cin Drittei! der Beisitzer einer Kategorie bci dcm Ge-
werbcgcrichte aussckeiden, so kaun dcr Stadtrat Ersatzivahlen für den Resr
der Wahlperiode anordncn, auf wclchc dic vorstchenden Vorschriften ent
sprechende Anwendung finden.
 
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