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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0611
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Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch
bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

Z 54 a. Jm Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Kranken-
unterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert während des
Bezuges von Krankenunterstützung fort.

8 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

Z 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach Z 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung der Bestim-
mungen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge
(Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszuschließen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwang
unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach 8 53
zulässigen Beträge in Anrechnung bringen oder dem Verbote des 8 80 zuwrder-
handeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine härtere Strafe eintritt, mit
Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4) Aufsichtsbehörden.

a. Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate bezw. der
Arbeiterversicherungskommission zu,

b. die über die Gemeindekrankenversicherung dem Großh. Bezirksamt.
DerenVerwaltung besorgt die Gemeinde(Stadtrat,Gemeindekrankenverficherungskasse).

5) Verwaltung der Ortskrankenkasse.

Dienstra u m: Rathaus (Eingang von der Hauptstraße) zu ebener Erde.

Geschäftsstunden: Vormittags 9—1 und Nachmittags 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: Martin Burckhardt; II. Vorsitzender:
Karl Schneider. »

Außerdem die Herren: R. Dieffenbacher, Heinrich Dörr, Ludwig Ziegler, Georg
Daub, August Groß, Franz Lischka, August Ohse, Karl Paule, Adam Schmitt,
Georg Walter.

Als Kassenärzte sind thätig für die Stadt Heidelberg mit Schlierbach
und'Neuenheim: Die Vorstände und Assistenten der akademischen Krankenanstalten,
insbesondere der Großh. Poliklinik lein Direktor, ein Oberarzt und vier Assistenten).

Sprechstunden im akadem. Krankenhaus: Vormittags 10—11^2 Uhr, an
Sonn- und Feiertagen von 10—11 Uhr. Außerdem: Ziegelgas s e Nr. 26 nachmittags
3/4 3—3/4 4 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen; Hauptstraße Nr. 193 vor-
mittags von 8—9 Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Kassenbeamte: Karl Jost, Aug. Müller, Rudolf Kehr, Leonh. Adam, Heinrich
Ammann, Julius Strehlow, Paul Ulbricht. Kassendiener: Wilhelm Werner.

r*. Invaliden- und Nltersversrcherung.

Reichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind verpflichtet,

vom vollendeten 16. Levensjahre ab:

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienst-
boten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen
und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge),
fvNstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie
Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmüßiger
Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mark nicht übersteigt.

(Der Versicherungszwang kann durch Vorschrift des Bundesrates für bestimmte
Berufszweige anch ausgedehnt werden auf Betriebsunternehmer, welche nicht regel-
 
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