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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0619
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ß 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, welche regelmäßig
Mehl beziehen, auf deren Ansuchen in widerruflicherWeise die Anordnung treffen, daß
von der sofortigen Zahlung der Mehlverbrauchssteuer Umgang genommen und diese
periodisch durch einen städtrschen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

§ 27. Bei der Berechnung der Verbrauchssteuer von Mehl wird angenommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

8 28. Wird versteuertes Mehl zu Brot verarbeitet, und letzteres handelsmäßig
ausgeführt, so erfolgt die Rückvergütung der Verbrauchssteuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot. »

8 29. Die Versteuerung des in dem Steuerbezirk gemahlenen und daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls stndet nach besonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besttzer statt. Das Gebiet der Mühle ist als außerhalb des städtischen Verbrauchssteuer-
bezirks liegend anzusehen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von Schlachtvieh ist im Augenblick der Schlachtung
fällig. Sie wird auf Grund des vor der Schlachtung an der Schlachthauskasse zu
lösenden Schlachterlaubnisscheines gleichzeitig mit den sonstigen staatlichen und städti-
schen Gefällen erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, das wegen einer äußerlich erkennbaren Beschädigung oder wegen
Erkrankung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzger rst.

2. Schlachtvieh, das auf Anordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungenießbar
erkannt wird

Die bereits bezahlte Verbrauchssteuer von solchem Schlachtvieh wird zurück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250kg und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwere
jedes Stück von 200 bis 250KZ einschließlich der schwereren Kühe und Farren; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 mit Ausnahme der
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen Rinder
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut bleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findet ein
solcher Abzug ni^ht statt.

8 33. Wenn infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tieres dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser eine Waggebühr
zu bezahlen, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e. Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Rückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichgrltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh odcr von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern unterläßt, versällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Versehen
unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von einer Geldstrafe bls zu 10 Mark getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung stnd strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässtge Vorenthaltung der aüf Wein und hier gebrautem
Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung
der betreffenden Staatssteuern versolgt und abgewandelt.
 
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