164
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbr
steue
auchs-
csätze
IV. Wildpret.
1. Hascn.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere. . .
ee
2
50
3. Rehe und Gemsen.
f»
1
50
4. Dammwild . ..
»»
2
—
5. Wildschweine.
2
—
V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
—
10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
»
10
4. Poularden und Kapaunen .
—
20
5. Welsche Hahnen.
—
60
6. Auerhahnen und Birkhühner
—
60
7. Wilde Enten aller Art . . . .
—
20
8. Fasanen.
—
60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
ff
—
50
XV. Leichen- nnd Friedhos-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmnngen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommission werden vom Stadirat angestellr
nnd vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet.
Gegenstand
Maßstab
der Besteuerung
Verbr
steue
auchs-
csätze
IV. Wildpret.
1. Hascn.
vom Stück
20
2. Hirsche und Alttiere. . .
ee
2
50
3. Rehe und Gemsen.
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1
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4. Dammwild . ..
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5. Wildschweine.
2
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V. Fleisch.
1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.
von 1 Kilo
2
2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....
von 1 Kilo
6
3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .
von 1 Kilo
—
6
4. „ „ „ Wildpret .
von 1 Kilo
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10
VI. Geflügel.
1. Gänse, Schneegänse.
vom Stück
20
2. Enten.
desgl.
—
15
3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.
»
10
4. Poularden und Kapaunen .
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20
5. Welsche Hahnen.
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60
6. Auerhahnen und Birkhühner
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60
7. Wilde Enten aller Art . . . .
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20
8. Fasanen.
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60
9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.
20
10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....
—
5
VII. Frische Fische, Seekrebse.
1. Salm, Forellen.
von 1 Kilo
60
2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse
desgl.
20
3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....
ff
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50
XV. Leichen- nnd Friedhos-Ordnung.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmnngen.
8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche anzuordnen.
8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommission werden vom Stadirat angestellr
nnd vom Bezirksamt verpflichtet:
1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.
2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.
3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.
Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet.