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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0638
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Bei Bemessung des Einkommens nach dem Stande der Einkommensverhältnisse
an einem bestimmten Tage sind feststehende Bezüge nach ihrem dem Stande am maß-
aebenden Tage entsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Bezüge nach dem thatsäch-
lichen Ergebnis des letzten Kalender- oder Geschäftsjahrs, sosern sie aber noch nicht
ein Jahr lang fließen, nach dem mutmaßlichen Ergebnis des laufenden Jahres in
Ansatz zu bringen.

Die Steuerpflicht ist in derjenigen Gemeinde begründet, in welcher der Pflichtige
seinen Wohnsitz (Hauptniederlassung) hat oder, beim Mangel eines Wohnsitzes im
Großherzogtum den größten Terl seines steuerbaren Einkommens bezieht.

Bereits in derGemeinde zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige, deren
steuerbares Einkommen — nach dem Stande der Verhältnisse am 1. April eines
Jahres bemessen — sich derart erhöht hat, daß sich gemäß Art. 13 des Gesetzes ein
höherer Steueranschlag eraiebt, sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.
Die gleiche Verpflichtung haben diejenigen Personen, die erstmals oder, nachdem
ihre Steuerpflicht geruht hat, in der Gemeinde erstmals wieder einkommensteuer-
pflichtig geworden sind. Der Steuerkommissär ist berechtigt, solche Personen schon
vor Beginn desAb-und Zuschreibens zurAbgabe einer Steuererklärung aufzufordern
und sie vorläufig zur Eiukommensteuer zu veranlagen.

IV. Jn Bezug auf die Kapitalrentensteuer: Der Ertrag aus Kapital-
vermögen, sowie Renten und sonstige derartige Bezüge, soweit diese Erträgnisse nickt
unmittelbar aus Grundbesttz (einschließlich von Gebäuderr) oder aus dem Betrieb
einer gewerblichen Unternehrnung herrühren oder ein Entgelt für (jetzige oder frühere)
Arbeit, Dienstleistung und Berufsthätigkeit bilden, unterliegt der Kapitalrentensteuer.
An dem Renteneinkonrrnen dürfen jedoch die Schuldzinsen von faust- oder unterpfänd-
lich verstchertenKapitalschulden sowie die mit denRentenbczügen verbundenen privat-
rechtlichen Lasten abgezogen werden.

Landes- und sonstige Reichsangehörige sind, wenn sie im Sinne des Reichs-
gesetzes vom 13.Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betr., ihren Wohn-
sttz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, rnit dem ganzen Vetrag ihres steuerbaren
Zinsen- und Rentenbezugs der Kapitalrentensteuer umerworfen, ohne Rücksicht darauf,
ob das gedachte Einkommen von im Jnlande, im übrigen Reichsgebiete oder im
Auslande angelegten Kapitalien oder von Mländischen oder von fremden Bezugsorten
herstammt. Neichsausländer, welche, ohne einen Wohnsttz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsttz (Aufent-
halt) im Großherzogtum haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer in demselben
Umfange, wie die oben genannten Pflichtigen.

Steuerpflichtig ist der, welchem der Zmsen- und Rentenbezug zusteht.

Die Grundlage für die Kapitalrentensteuer bildet der ganze Jahresbetrag der
steuerbaren Zinsen oder Renten, wie stch solcher nach dem Stande des hierher ge-
hörigen Vermögens auf den 1. April des betr. Jahres ergiebt und ist die Kapital-
rentensteuer hievon für das volle mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Steuerjahr
zu entrichten. Jst derJahresbetrag der Zins-und Renteneinnahmen und beziehungs-
weise der Schuldzmsen und Lasten seiner Größe nach wandelbar, so ist der Ertrag des
letzten Jahres oder, wenn ein Jahresertrag noch nicht erzielt oder wenigstens nicht
bekannt wäre, die mutmaßliche Größe eines mittleren Jahresertrags zu Grunde zu
legen.

Kein an stch steuerbarer Zinsen- oder Nentenbezug darf unberücksichtigt bleiben,
es sei denn, daß er auf 1. April Lereits seit mehr als zwei Jahren offenkundig oder
erweislich nicht hat bezogen werden können, auch im Laufe des Jahres vorausstchtlich
nicht flüssig werden wird.

Vom Beizug zur Kapitalrentensteuer stnd unter ander'em befreit:

a. Alle, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug etwaiger Schuldzinsen
und Lasten die Summe von 60 Mk. jührlich nicht übersteigen;

d. Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, deren jähr-
liches Gesamteinkommen d00 Mk. nicht erreicht.

Wer bereits zur Kapitalrentensteuer beigezogen ist, hat — falls der Jahresbetrag
seiner steuerbaren Zinsen und Renten nach Abzug der hiezil geeigneten Schuldzinsen
und Lasten stch erhöht — aus dem hiernach sich ergebendenZuwachs erst dann Stener
zu entrichten, wenn dieser Zuwachs den Betrag von 60 Mk. überschreitet.
 
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