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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0401
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358

Es ist gestattet, ein Ferngespräch sogleich als Doppelgespräch anzunrelden oder nach
Verlauf der ersten drei Minuten zu erklären, daß man das Gespräch noch auf weitere
drei Minuten ausdehnen wolle.

Zwischen denselben Korrespondenteu ist ein länger als zwei Einheiten (sechs Mi-
nuten) dauerndes Gespräch nur dann statthaft, wenn vor oder während dieser Zeit
keine weitere Anmeldung erfolgt ist.

Daß die Sprechzeit von drei bezw. sechs Minuten abgelaufen sei, wird dem Teil-
nehmer nur dann besonders mitgeteilt, wenn sonstige Gesprächsanmeldungen
zu erledigen sind, oder wenn der Teilnehmer bei der AnmeldmiH des Gesprächs die Äuf-
hebung der Verbindung nach drei bezw. sechs Minuten ausdrücklich verlangt hat.

Für dringende Gespräche, welchen der Vorrang vor den gewöhnlichenGesprächen
eingeräumt wird, sind stets Einzelgebühren (auch von den Abonnenten) zu erlegen, und
zwar in Höhe der dreifachen Gebühr eines gewöhnlichen Gesprächs von gleicher
Zeitdauer. Dringende Gespräche sind im Fernverkehr und im Stadtverkehr zugelassen,
im Verkehr mit der Schweiz dag^gen nicht.

Durch die öffentlichen Sprechstellen werden auch Personen, welche in den genann-
ten Orten oder deren nächster Umgebung wohnen, zu Gesprächen herangeholt. Die Ge-
bühr für das Herbeirufen beträgt 25 Pfg. Jst die Aufforderung zum Gespräch an den
Fernort übermittelt, so wird die Gesprächsgebühr und die Gebühr für das Herbeirufen
erhoben, gleichviel ob das Gespräch zu Stande kommt oder nicht.

6. Den Teilnehmern wird bei Anmeldung von Gesprächen im Fernverkehr auf
Wunsch anqegeben, nach Ablauf welcher Zeit unge fähr die verlangten Verbindungen
zur Ausführuug gelangen werden, damit die Teilnehmer die Anmeldungen aufrecht
erhalten oder zuruckziehen können, bevor sie nach dem fernen Orte weitergemeldet und
gebührenpflichtig geworden sind.

7. Für sämtliche Gebübren, welche für die von einer Teilnehmerstelle aus
verlangten Verbindungen zu entrichten sind, har der Jnhaber derSprechstelle
aufzukommen. Ebenso haftet jeder Teilnehmer hinsichtlich der Gebührenzahlung
für alle von einer Sprechstelle aus der Vermittelungsanstalt behufs Weiterbeförderung
zugeWrten Nachrichten. Unterschiede zwischen den Aufzeichnungen der Vermittelungs-
anstalt und den Angaben des Teilnehmers werden nach Möglichkeit aufgeklärt; jedoch
wird der Teilnebmer im Falle des Einspruchs von der Verpflichtung zur einstweiligen
Zahlung der Ln Rechnung gestellten Gebühren nicht befreit.

Jm Fernverkehr wird für jedes angemeldete, aber ohne Verschulden der
Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung unausgeführt gebliebene Gespräch die
hierfür festgesetzte dreifache Sprechgebühr in denjenigen Fällen bei der Anmeldestelle
erhoben, in welchen:

a) der gewünschte Teilnehmer bei betriebsfähiber Leitung den Anruf nicht be-
antwortet, oder es ablehnt, in ein Gespräch emzutreten,

b) derjenige Teilnehmer, von welchem die Anmeldung herrührt, auf die Unter-
redung verzichtet, bezw. nicht mehr antwortet, nachdem die Fernleitung für
ihn zur Benutzung bereit gestellt oder die Anmeldung an die Permittelungs-
anstalt im fernen Ort weitergegeben worden ist.

8. Für die Aufnahme vonNachrichten durch die Vermittelungsanstalt zur
Weiterbeförderung wird in jedem einzelnen Falle eine Gebühr von 1 Pfg. für jedes
Wort, mmdestens jedoch 20 Pfg. erhoben; überschießende Pfennige werden auf eine
durch 10 teilbare Summe nack oben abgerundet. Für die Weiterbeförderung der Nach-
richten durch die Post, durch Eilboten oder mittelst des Tetegraphen kommen außerdem
die tarifmäßigen Sätze zur Erhebung. Für die Uebermittelung ankommender
Telegramme an Teilnehmer innerhalb des Stadt-Fernsprechbezirkes beträgt die Ge-
bühr ohne Rücksicht auf die Wortzahl 10 Pfg.

9. Für die Verbindung von zwei Teilnehmer-Anschlußleitungen während der
Dienstruhe der Vermittelungsanstalt werden folgende Vergütungen erhoben:

1. beim Abonnement auf eine Nachtverbindung

a) für das Vierteljahr . . . 2.50 Mk.

b) für den Monat . . . . U— „

2. für Nachtverbindungen, welche auf einen kurzen Zeitraum oder für bestimmte
Nächte herzustellen sind, 20 Pfg. für jede einzelne Verbindung.
 
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