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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0471
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2

8 4.

Form der Meldungen.

Zu den Meldungen sind die vorgeschriebenen, be'c der Meldestelle und
allen Polizeirevieren erhältlichen Formulare zu benützen.

Jede Meldung ist von dem NLeldepflichtigen und dem Gemeldeten Zu
unterschreiben.

Für jede Person ist die Meldung auf ein besonderes Formular zu schrei-
ben, nur bei Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können
Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

8 5.

Sicherung der Vollständigkeit und Nichtigkeit der Meldungen.

Jeder, in Bezug auf dessen Person und Angehörige nach Maßgabe dieser
Vorschrift eine Meldung erstattet werden muß, ist gehalten, dem zur Meldung
Berpflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Ausfüllung des Meldeformulars
erforderlichen Angaben zu machen.

Auf Verlangen der Meldestelle haben die Anzumeldenden die in ihrem
Besitz befindlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere vor-
zuzeigen.

Reichsausländer müssen sich durch Beurkundung ihrer Heimatsbehörde
über ihre Staatsangehörigkeit ausweisen. Den Anmeldungen von zuziehen-
den Personen ist die am bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort des Gemel-
deten erteilte Abmeldebescheinigung anzuschlietzen.

Befinden sich in dem Haushalt der Zuziehenden Kinder unter 12 Jah-
ren, so ist außerdem der Nachweis über die erfolgte Jmpfung durch Vorlage
des Jmpfscheines zu erbringen.

8 6.

Meldepslicht der Gastwirte.

Gastwirte und Znhaber von Hotels garnis sowie von Fremdenpensionen
haben Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort, Tag der Ankunft, Tag der
Abreise des Fremden sogleich in das von ihnen zu führende Fremdenbuch ein-
zutragen oder von dem Fremden eintragen zu lassen. Das Fremdenbuch ist
den Polizeibeamten auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

Auszüge über die bis nachts 12 Uhr erfolgten neuen Eintragungen sind
Lis 6 Uhr morgens in den Monaten April bis September einschließlich und
bis 7 Uhr morgens in den Monaten Oktober bis März einschließlich der Poli-
zeibehörde, d. h. bei den Polizeiwachen, einzureichen.

Personen, welche ununterbrochen über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemätz 1 und 2
dieser Vorschrift.

8

Meldepflicht der Schlasstelleninhaber.

Der Vermieter von Schlafstellen hat ein Buch zu führen, in das jeweils
nach Aufnahme des Schläfers dessen Name, Heimat, bisheriger Aufenthalt,
bisherige und gegenwärtige Beschäftigung, sowie der Tag der Aufnahme in
die Wohnung und das Verlassen derselben einzutragen ist.

Das Buch ist jederzeit der Polizeimannschaft, den Medizinalbeamten und
den Beauftragten der Krankenkassen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Täglich in der Frühe, in den Monaten April bis September einschließ-
lich vor 6 Uhr, in den Monaten Oktober bis März einschließlich vor 7 Uhr,
ist ein Auszug aus diesem Buch bezüglich aller in der vorhergehenden Nacht
beherbergten Schlüfer (nicht nur der Frischaufgenommenen) bei der PoUzei-
l^> V !>^n VoliÄeiwachk'n
 
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