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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0476
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7

Z 7. Hunde, die auf abgesonderten Gemarkungen gehalten werden, sind in der-
jeniaen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abaesonderte Gemarkung in steuerlicher
Beziehung zugeteilt ist.

Die Taxen für diese Hunde fallen zur Hälfte dem Eigentümer der abgesonderten
Gemarkung zu.

8 8. Die Bezirksämter haben bei Ausstellung bezw. Ausdehnung von Wander-
gewerbescheinen auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Hundstaxe hinzuweisen.

8 9. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigung zu einem Gemeindebeschluß
nach 8 2 des Gesetzes beschließt das Bezirksamt, im Fall des 8 6 Ziff. 3 des Ver-
waltungsaesetzes der Bezirksrat.

Die Erhebung des Gemeindezuschlags erfolgt gleichzeitig mit der Erhebung der
in 8 i des Gesetzes bestimmten Taxe durch die Steuereinnehmerei bezw. auf die in 8 4
am Schluß angegebene Weise.

8 10. Beschlagnahmte Hunde (ß 7 Absatz 4 des Gesetzes) sind bis zum Eintritt
der Rechtskraft des die Einziehung festsetzenden Strafbescheids von der Ortspolizei-
behörde aufzubewahren und zu v'erpflegen.

Die Kosten der Verpflegung sind gemäß 8 49 der Verwaltungsgebührenordnung
vom Bezirksamt auf die Amtskasse anzuweisen, soweit sie nicht aus dem etwaigen
Erlös des eincMogenen Hundes gedeckt werden können.

Eingezogene Hunde sind von der Ortspolizeibehorde entweder aus Rechnung oer
Amtskasse zu verwerten, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu töten.

8 11. Gesuche um gänzlichen oder teilweisen Nachlaß sowie um Stundung der
Hundstaxe und um Gestattung von Ratenzahlungen sind dem Ministerium des Jn-
nern durch die Bezirksämter zur Verbescheidung vorzulegen.

3. Maßregel« gegen die Himdstvut.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.

Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müssen
am Halse eine mindestens 3em im Durchmesser große, den Wohnort des Besttzers an-
gebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn auf der Marke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angegeben werden,
daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben.

Die Marke soll am Halsband hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig
anfgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehalt-
lich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des
zweiten folgenden 'Tages nicht von dem Vesitzer unter Vorzeigen der Quittung über
die an die Gemeindekasse geleistete Zahlung einer Gebühr von 2 Mark abgeholt wer-
den, getötet.

Die Auslösungsgebühren sind Zur Deckung der Kosten für die Aufbewahrung
und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Voll-
zug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches für das Einfangen jedes
Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

4. Die Arrfsicht auf die Hunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juli 1894 auf Grund des 8 103, 58 Ziffer 1
des Polizeistrafgesetzbuches mit Abänderung vom 1. Juli 1904.

ßl. Es ist verboten, größere (insbesondere Fang- und Metzger-) Hunde
ohne wohlbefestigten Maulkorb außer dem Hause mit sich zu führen oder frei herum-
laufen zu lassen. Zu den Fanghunden gehören unter anderm Hunde der Bernhar-
diner-, Neufundländer-, Leonberger- und Ulmer-Rasse, sowie Buldoggen jeder
Größe.

8 2. Ausgenommen von dem Verbot des 8 1 stnd die Hunde, welche zur Jagd
oder Schäferei verwendet werden.

8 3. Der Maulkorb muß aus starken, über Nase und Schnauze des Tieres be-
festigten, nicht verschiebbaren Krenzriemen oder metallenen Spangen bestehen und
derart beschaffen sein, daß er gegen Biß sicher schützt.
 
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