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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0479
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10

Kann die Schlachtung nicht spätestens 2 Tage nach der Erteilung der Geneh-
migung zur Schlachtung erfolgen, so ist die Schlachtviehbeschau zu wiederholen

K 8. Das in den Schlacht- und Viehhof eingebrachte Vieh muß von dem
Eigentümer (Metzger oder Händler) mit seinem für alle Male anzunehmenden, von
der Verwaltung zu genehmigenden Zeichen (Haarschnitt, Brand, Tätowierung,
Farbstempel) kenntlich gemacht sein.

8 9. Pferde sind beim EinÜellen mit Stallhalftern sicher zu befestigen und
bösartige Tiere sind in die Stünde unterzubringen. Die Einsteller sind für jede
Unordnung und jeden Schaden verantwortlich.

8 10/Beim Transport innerhalb des Schlachthofes müssen die Tiere gehörrg
verwahrt und vorsichtig geführt wcrden. Farren dürfen nur mit der Blende ge-
führt werden. In die Schlachträume dürfen die Tiere erst dann gebracht werden,
wenn die Schlachtung auch ohne Verzug vorgenommen werden kann.

Jnsoweit die Abschlachtung von Kleinvieh nicht sofort erfolgen kann, sind die
Tiere in den längs der Kleinviehschlachthalle befindlichen Wartebuchten unterzu-
bringen. Vor Beginn der Schlachtung ist jedes Tier an der betreffenden Stelle
sicher zu befestigen.

Bei Großvieh geschieht dies mit den hiezu bestimmten Kopfseilen, welche den
Tieren in Halfterform schon im Schlachthofe anzulegen stnd,

Schweine sind vor dem Schlagen an den hierzu bestimmten Ringen anzubinden.

Ziegen und Schafböcke, welche einen üblen Geruch verbreiten, dürfen nur im
Pferdeschlachthaus geschlachtet werden.

8 11. Das Töten von Großvieh erfolgt vermittelst des Schußapparats, welchen
die Schlachthofbediensteten handhaben. Beim Schießen hat sich Jedermann der Ge-
fahr wegen aus dem Bereich der Schußrichtung zu entfernen. Das Töten von
Kleinvieh geschieht mit den vorhandenen Schlägern oder den sonst von der Verwal-
tung für nützlich erkannten Werkzeugen. Das Schlagen von Kleinvieh erfolgt durch
die Metzgergehilfen. Gehilfen, welche hierin Ungeschicklichkeit, Unfähigkeit oder nicht
den nötigen Ernst an den Tag legen, kann das Schlagen von der Verwaltung
dauernd oder zeirweise verboten werden.

8 12. Für das rituelle Schächten der Jsraeliten gilt Folgendes:

1. Das Niederlegen größerer, vorher nicht betäubter Schlachttiere (Ochsen,
Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) zum Zwecke der Schächtung hat mittelst Winden
oder ähnlicher Vorrichtungen zu geschehen, wobei die Tiere an einer um Brust und
Bauch gelegten Gurte in die Höhe gezogen und nach Fesselung der Füße langsam auf
den Boden herabgelassen werden; diesem Verfahren gleichzustellen sind besondere
Apparate zum Niederlegen (Klapptische 2c.).

2. Die Vorrichtung zum tzochheben der Tiere, insbesondere die Seile müssen
haltbar sein und stets geschmeidig erhalten werden; zur Fesselung der Füße müffen
Lederfesselriemen verwendet werden. Der Platz, auf den das Tier niedergelegt wird,
muß eben sein.

3. Mit dem Niederlegen des Tieres darf nicht begonnen werden, ehe der Schächter
zugegen und zum Schächtakt ausgerüstet ist.

4. Während des Niederlegens muß der Kopf des Tieres gehörig unterstützt
und geführt werden, damit ein Aufschlagen desselben auf dem Fußboden und ein
Bruch der Hörner vermieden wird.

5. Während des Schächtaktes und wahrend der ganzen Dauer der nach dem Hals-
schnitt eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintritt des Todes ist der Kopf des auf
dem Boden liegenden Tieres unter Zuhilsenahme besonderer Kopfhalter festzulegen,
welche in hinreichender Zahl und entsprechender Größe vorhanden sein müssen.

6. Die Schächtung darf nur durch geprüfte Schächter vorgenommen werden und muß
sicher und schnell und unter Verwendung besonders scharferMesser ausgeführt werden.

7. Wenn aus irgend welchen Gründen sich eine Unterbrechung des Schächtaktes
ergibt (durch Bewegung desTieres u.s.w.), muß die sofortigeBetäubung und Tötung
des Tieres vorgenommen werden.

Eine Wiederholung des Schächtschnitts oder ein Nachschneiden bei Unter-
brechungen des Ausblutens ist unstatthaft.

8. 'Schächter, die wegen Zuwiderhandlung gegen dis vorstehenden Bestimmungen
auf Grund des 8 360 Ziff. 13 R.St.G.B. bereits bestraft sind, körmen von der Vor-
nahme von Schächtungen ausgeschlossen werden.

9. Kinder sind von dem Schächtakt und von allen Schlachtungen fernzuhalten.
 
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