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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0483
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Sülze, Gekröse, Kalbsköpse und Kalbsfüße dürfen nur gebrüht und gereinigt,
Blut nur in Kannen oder sauberen Bluteimern eingebracht werden. Andere Ein-
geweideteile, übelriechendes, von Fäulnis angegangenes Fleisch, altes Fett, alter
Talg, Häute, Felle, Haare, Borsten, Klauen, Hörner, Unschlitt und ungereinigte
Därme dürfen nicht in das Kühlhaus verbracht werden; desgleichen nicht schmutzige
Tücher, Schuhwerk, Stricke, Kübel und sonstige Gerätschaften mit Ausnahme von
Fleischhaken, Messern und Knochensägen. Vorgefundene Gegenstünde dieser Art hat
der Zelleninhaber alsbald Zu entfernen, widrigenfalls die Verwaltung berechtigt ist,
solche auf Kosten und Gefahr der Jnhaber fortnehmen zu lassen.

8 5. Die Zelleninhaber haften der Stadtgemeinde gegenüber für jede durch sie
oder ihre Arbeiter verursachten Beschädigungen. Veränderungen können nur auf
Veranlassung der Verwaltung vorgenommen werden.

Z 6. Das Salzen und Pökeln von Fleisch ist nur im Salzkeller an Werktagen
gestattet. Hackklötze und Tische stnd stets rein zu halten. Zum Zerteilen von
Knochen dürfen auster Sägen nur Hackmesser verwendet werden.

8 7. Behufs Erleichterung des Reinigens der Salzzellen sind die Pökelfässer
u. s. w. auf 20 em hohe Unterlagen so zu stellen, daß die Reinigung bequem vor-
genommen werden und das Wasser ablaufen kann.

Tas Reinigen der Fässer und Gefäße darf nur außerhalb des Kühlhauses bei
der Kaldaunenwäsche oder svnst un eillem vvn ver Vcrioaltung für geeigner er-
achteten Orte geschehen.

8 8. Jn jeder Zelle muß größte Reinlichkeit herrschen. Jnsbesondere ist
der Fußboden der Zellen stets sauver und trocken zu halten, auf demselben dürfen
weder Fleisch noch Feltreste, weder Blut noch Knochensplitter oder sonstige Gegen-
stände umherliegen. Zur Reinigung sind feuchte Tücher zu verwenden. Haftbar
für Verunreinigungen ist der Zelleninhaber. Zweimal wöchentlich, Dienstags und
Freitags von 5—6 Uhr ist eine allgemeine gründliche Reinigung des Kühthauses nach
Anordnung der Verwaltung vorzunehmen, insbesondere ist darauf zu achten, daß der
Fußboden nach dem Scheuern durch Aufwischtücher trocken gemacht wird. Außerhalb
dieser Zeit ist die Reinigung der Kühlräume mit Wasser nur mit besonderer Erlaubnis
der Verwaltung gestattet. Fleisch, Würste, Fett, Talg, Eingeweidedürfen
nicht auf dem Fußboden liegend aufbewahrt werden, sondern müssen
auf eine saubere Unterlage gelegt werden. Fleischhaken dürfen nicht an den Draht-
gittern der Zellen aufgehängt werden. Hält ein Zelleninhaber seine Zelle nicht
sauber, so wrrd derselbe dadurch ermahnt, daß ein Plakat „ZeUe reinigen" an seine
Zelle aufgehängt wird. Wird der Mahnung binnen 24 Stunden nicht Folge ge-
leistet, so läßt die Verwaltung die Zelle auf Kosten des Jnhabers reinigen, wofür an
der Kasse eine Gebühr zu entrichten ist. Die Reinigung der Zugänge geschieht durch
die Bediensteten der Verwaltung.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauscs sind für den Verkehr stets frei
zu halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselben
vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühlrüume
betreten.

§11. Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist berech-
tigt, jederzeit eine Nevision der Zellen und deren Jnhalt vorzunehmen und die nötig
scheinenden Anorduungen zu treffen.

Z 12. Die Zellen sind von dem Znhaber verschlossen zu halten.

8 13. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
20 Mark bestraft.

Fleischverkehrsordnung.

Berkehr mit bankwürdigem Fleisch, mit Fleifch von Pferden, Eseln, Manl-

tieren, Mauleseln und Hunden.

8 1. Bankwürdiges Fleisch von Rindvieh, Schweinen, Schafen und
Ziegen rst, sofern es von einem innerhalb der Stadt geschlachteten Tiere
herrührt, dem freien Verkehre überlassen.

Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten (auch Kostgebern)
ist der Vertrieb und die Verwendung von Pferdefleisch mit Genehmigung

l>^nehmigung ist jederzeit Widerruslich. An

gestattet

Ge
 
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