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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0486
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17

welche Veränderungen an demselben borgenomrnen werden, in das Schlacht-
haus oder sonst an einem vom Bezirksamt im Einverständnis mit dem
Stadtrat zu bestimmenden Platz verbracht und dem Fleischbeschauer zur Be-
sichtigung vorgelegt werden. Das Einbringen in das Schlachthaus kann zu
Len Tagesstunden stattfinden, während welcher das Schlachthaus geöffnet ist,
die Besichtigung findet an den Wochentagen in den üblichen Geschäftsstun-
den statt.

Bezüglich der Zeit des Einbringens und der Besichtigung an einem
andern Platze trifft das Bezirksamt im Einverständnis mit dem Stadtrat
die näheren Bestimmungen.

Das besichtigte und für bankwürdig befundene Fleisch erhält den Ve-
schaustempel und kann sodann in Verkehr gebracht werden; das nicht bank-
würdige Fleisch ist unter Aufsicht auf die Freibank zu verbringen, nachdem
es den vorgeschriebenen Beschaustempel erhalten hat. Ungenießbares Fleisch
wird von dem Fleischbeschauer sofort in Beschlag genommen und dem Be-
zirksamt umgehend von der erfolgten Beanstandung zur weiteren Anord-
nung Anzeige erstattet.

Bezüglich der Einholung eines Obergutachtens gelten die Bestimmun-
gen des F 3.

§ 1t). Die Bestimmungen des Z 9 finden auch Anwendung auf das
aus dem Ausland in das Jnland eingeführte frische Fleisch, das im Jn-
land an einem andern Ort als in Heidelberg nach Maßgabe der reichsge-
setzlichen Bestimmungen amtlich untersucht worden ist. Eine abermalige
Beschau auf Trichinen findet nicht statt.

H 11. Die HH 7 und 10 einschließlich finden keine Anwendung auf das
von Personen ausschließlich zum Verbrauch im eigenen Haushalt eingeführte
frische Fleisch.

Als eigener Haushalt sind nicht anzusehen: der Haushalt der Kasernen,
Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speifeanstalten, Gefangenenanstalten,
Armenhäuser und ähnliche Anstalten, sowie der Haushalt der Schlächter,
Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

H 12. Für Herbeiführung der nochmaligen Beschau ist derjenige ver-
antwortlich, welcher das Fleisch in die hiesige Stadt einführt, außerdem
der Besteller des eingeführten Fleisches.

Außerordentliche Fleischbeschau.

H 13. Einer außerordentlichen Fleischbeschau unterliegt sämtliches
Jleisch, das sich in den Verkaufsräumen der Metzger, Wurstler oder son-
stigen Fleischwarenverkäufern vorfindet oder auf Märkten oder an anderen
öffentlichen Orten feilgehalten wird.

Der Jnhaber der Verkaufsräume und der Besitzer des Fleisches sind
verpflichtet, dem Fleischbeschauer auf Verlangen den gesamten Vorrat an
Fleisch zur Untersuchung zu unterstellen.

Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf Wildpret, Geflügel und
Fische.

Strafbestimmungen.

H 14. Zuwiderhandlungen gegen die obigen Vorschriften werden auf
Grund § 27 des Reichsgesetzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbe-
schau 88 87a, 93, 95 P. St. G. B. an Geld, zutreffendenfalls mit Haft be-
straft, falls nicht Strafen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirtt
sein sollten.

4. Wiegeordrmng.

8 1. Alle nach Schlachtgewicht erfolgenden Verwiegungen im städ-
tischen Schlachthofe werden durck vereidigte Wieger vorgenommen. Zur Ver-
wiegung dürfen nur die der Stadt gehörigen Wagen benützt werden. Vor
dem Verwiegen sind Wiegekarten zu lösen.

8 2. Die Wiegekarten, welche die Bezeichnung Schlachtgewicht tragen.
werden doppelt ausgefertigt. Ein Eremplar erhält der Auftraggeber, das
andere wird vom Wiegemeister aufbewahrt. Jn der Wiegekarte ist anzuge-
 
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