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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0488
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19

IV. Bei den Schweinen:'

2) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle nebst Zunge,
Luftröhre und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und
des Schmeeres-Mohmen, Liesen;

d) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile;

e) beim Ausstich der Ohren und Augen sowie bei Entfernung des
Afters dürfen die benachbarten Teile nicht mitgefchnitten werden.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden nach
dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewicht", bei Mutterfchweinen 3
Prozent in Abzug zu bringen.

Z 5. Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben
oder viertel, bei den Kälbern und Schafen in ganzen und bei Schweinen
in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen.

Z 6. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, unterlieat
— vorbehaltlich der strafgerichtlichen Versolgung gemätz Z 242 R. Str. Gej.
im Falle des Z 3— auf Grund des § 05 Pol. Str. G. B. einer Geldstrafe
bis zu 20 Mark.

s. Die Errichtung gewerbsmätziger Geflügelrüchlereien und
Mästereien und das Halten von Geflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1806.

Z 1. Zur Errichtung gewerbsmäßiger Geflügelzüchtereien und Mästereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn die örtliche
Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

Z 2. Jn gewerbsmäßigen Geflügelzüchtereien müssen die Ställe mit Verwen-
dung von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit wafferdichtem
Bodenbelag versehen und so hergestellt sein, daß gründliche Lüftung, Reinigung
und Desinfektion leicht und sicher erfolgen kann.

Außerdem müssen genügend große und freigelegene Lufthöfe vorhanden sein,
welche stets rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen sind.

Jn gewerbsmäßigen Mästereien, sowie in Geflügelhandlungen müffen die Be-
hälter, Käfige u. s. w., welche zur Aufnahme des lebenden Geflügels dienen, in
einem verschlossenen, gut ventilierteu Raume untergebracht sein, deffen Boden voll-
kommen wafferdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. Ebenso
müssen die Wände bis zum oberen Rande der Käfige und sonstigen Behälter waffer-
dicht sein. Der Dünger ist aus den Käfigen und Ställen täglich zu entfernen und
sind die Räume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

Z 3. Umgestandene Tiere sind auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

Z 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
personen — kann eingeschränkt oder ganz verboten werden, wenn die vorhandenen
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Tiere oder die Art und Weise der Haltung
derselben eine gesundheitliche Benachteiligung der Umgebung befürchten lassen.

O. Das HalLrn von Schioeinen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

Z 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezi? genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinestalls, sowie deffen
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Eementsugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
Ninne verbundene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspülwaffers
vorhanden, und stets für entsprechende Neinlichkeit und den nötigenLuftzug gesorgt ist.

Z 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zü dürfen, ist
außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht aus die Lage des Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und für den Fall, dnß sich Belästigungen für die Nachbar-
schast crgeben, iederzeit widerrufen werden.

tz 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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