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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0491
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cr. Das Sammeln und Tagern von Dumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vonr 26. Februar 1885.

Z 1. Das Sannneln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöchertcn
Säcken geschehen.

Die Benützung von Wagen beim Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

H 2. Das Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dienen, ist verboten.

Z 3. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Lager von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieferung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortieren (Verlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm frei liegen
zu lassen oder auf einmal zu sortieren

tz 5. Die Lumpenhändler sind verpftichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zu desinfizieren.

ß 9. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

n. Die Ernrichkung und Reinhallung der Bierpresstonen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1883.

81. Die Einrichtung jeder Bierpresston muß folgenden Bestimmungen enisprechen:

a. Die zur Presston verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut venti-
lierten und reinlich gehaltenen Räumen entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbewahruug übelriechender Gegenstände dienen dürfen.

b. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefsten
Stelle augebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werdeu
können. Außerdem muß an dieser Stelle ein Ablaßhahnen angebracht sein, um die
im Luftkessel etwa angesammelte Flüsstgkeit jederzeit entfernen zu können.

e. Zwischen Bierfaß und Luftkessel ist zur Aufnahme des in die Luftleitung
zurückgedrückten Bieres ein leicht im Innern zu reinigender Zwischenapparat (Bier-
sack) einzuschalten, an dessen tiefster Stelle ein Ablaufhahneu anzubringen ist.

ä. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Luftpumpe bis
zum Bierfaß dürfen nur Nöhren von reinem Zinn verwendet werden. Röhren von
sogen. Komposition, von Blei oder von Kautschuk sind durchaus verboten.

e. Für die Nohrleitung soll überall der kürzeste Weg vom Bierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganze Leitung derart zu Tage liegen, daß
sie überall zur Besichtigung und Reinigung zugänglich ist.

k. Als Kühlapparate dürfen in die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
systems eingeschaltet werden. Diese Kühlapparate sind über die Winterszeit (wenig-
stens von November bis März) aus den Leitungen herauszunehmen.

8- Werden am Bierfasse sogen. Stechhahnen verwendet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diesem Zustande stets auch erhalten werden.

8 2- Sämtliche Leitungen müssen stets rein gehalten werden und sollen so ein-
gerichtet sein, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können.

Zur Reinigung darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Reinhaltung
wird durch regelmäßige polizeiliche Rachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

a dem Polizeipersonal und dem Sachverständigen zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Presston zu gestatten;

b. denselben bei der Untersuchung, insbesyndere beim Abschrauben der Pres-
sionsteile die erforderliche Unterstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
zur Hand sind.

§4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 87a P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge haben, daß dem betreffenden Eigen-
Lümer?c. der Pression die fernere Benützung derselben entweder gänzlich untersagt
 
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