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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0494
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8 3. Zur Herstellung der genannten Wässer darf nur Wasser aus der
städt. Wasserleitung benützt werden.

8 4. Die bei der Bereitung der Mineralwässer u. s. w. zu verwendenden
Salze und chemischen Präparate müssen die im Arzneibuche für das Deutsche
Reich vorgeschriebene Reinheit haben.

tz 5. Wo zur Erzeugung der Kohlensäure Magnesit, Kreide, Hchwefel-
säure oder Salzsäure benutzt werden, müssen wenigstens 2 Waschflaschen vor-
handen sein, von denen die erste schwache Sodalösung, die zweite Wasser von
der oben bezeichneten Art enthält. Der Jnhalt dieser Flaschen ist vor jeder
Nerlentwicklung von Kohlensäure zu erneuern.

8 6. Alle Verzinnungen und Verbindungsstücke an den Apparaten müs-
sen den Vorschriften in den 88 2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mrt

blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt
Seite 273) entsprechen.

8 7. Die Hersteller von künstlichen Minerälwässern u. s. w. haben für
stets ordnungsmätzigen Zustand und Reinhaltung der Apparate in allen ihren
Teilen, sowie der Verkaufs- und Versandtflaschen und der Aufbewahrungs-
gefäße zu sorgen. Die Reinigung und Spülung der Apparate und Flaschen
darf nur mit einwandfreiem Wasser (s. 8 3) und nur unter Gebrauch von
solchen Gerätschaften stattfinden, welche zu anderen Awecken nicht verwendet
werden.

Flaschen, an deren Boden sich Niederschläge festgesetzt haben, sind von der
Verwendung auszuschlietzen. Die Verwendung von Metallschrot zum
Flaschenreinigen ist verboten.

Vor dem jedesmaligen Beginn der Tagesarbeit sind die Mischgefätze mit
einwandfreiem Wasser (83) sorgfältig auszuspülen.

8 8. Personen, welche an ansteckenden Krankheiten oder an Hautaus-
schlägen leiden, dürfen bei der Mineralwasserfabrikation nicht mitwirken.

8 9. Die zur Mineralwasserfabrikation benutzten Räume und Gerät-
schaften sind auf Erfordern der mit der Ueberwachung betrauten Polizei-
organe diesen vorzuzeigen.

8 10. Die Jnhaber bereits bestehender Betriebe zur Herstellung künst-
licher Mineralwässer, sowie kohlensäurehaltiger Gctränke haben ihre Betriebs-
einrichtungen bis zum 1. März 1905 mit obigen Vorschriften in Einklang zu
bringen.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften haben Bestrafungen
auf Grund der Eingangs genannten Bestimmungen zur Folge.

15. Die Nnlage der Kbtrilte» Dunggruden und Pfuhllöchrr.

(Aus der „Bau-Ordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag von I. Hörning.)

I. Aborte.

§72. Erfordernis und Zahl der Aborte.

Jedes Grundstück, welches besiedelt ist, muß mindestens einen Abort besitzen.

Für jede Familienwohnung eines Hauses soll ein besonderer, direkt zugänglicher
Abort vorhanden sein. Ausnahmsweise genügt für je zwei Wohnungen, welche zu-
sammen nicht über acht Wohnräume besitzen, ein Abort.

Bei Anstalten, welche dem ständigen Aufenthalt zahlreicher Personen dienen,
wie Fabriken, Gewerbeplätze und dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschnittlich
ein Abort zu rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beide Geschlechter, so sind
getrennte Aborte mit besonderen Zugängen anzulegen.

Z73. Lage und Beschaffenheit der Aborträume.

Die Aborte, welche nicht in besonderen Gebäuden oder Anbauten untergebracht
werden, sind an einer Umfassungswand anzulegen und von Wohnräumen dürch un-
durchlässige Wände und Decken dicht abzuschließen.

Jeder Abort muß leicht zugänglich, umwandet, gedeckt und verschließbar sein,
eine Breite von mindestens 0,80m und eineTiefe von 1,30m besitzeu, sowie mit einem
 
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