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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0500
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31

O. Die ReinhalLung der Schlarnmsarnmlerx.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. September 1876.

tz 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und Abfällen
jeder Art in die städtischen Kanaleinläufe und Schlammsammler ist untersagt.

K 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Dir Varnahme drr DesinfekLion nach ansterkenden KrankheiLerr.

Amtliche Anordnung vom 22. Februar 1904.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von

a) Diphtherie, Scharlach und Kroup (vergl. Verordnung des Großh.Ministeriums
des Jnnern vom 8. Dezember 1894 G.- u. V.-O.-Bl. S. 434 und 6. Mai 1897
G.- u. V.-O.-Bl. S. 79),

d) Typhus (vergl. Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom
18. November 1893 G.- u. V.-O.-Bl. S. 151),

e) Tuberkulose und zwar sowohl bei Todesfälleu als auch bei Erkrankungen mit
Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern
vom 30. Januar 1902 G.- u. V.-O.-Bl. S. 47),

ist eine

Desinfektion

vorzunehmen.

Die Desinfektion hat in Gemäßheit der den obengenannten Verordnnngen bei-
gegebenen besonderen Desinfektionsanweisungen zu erfolgen, und zwar bezüglich

a) tumichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht mehr
sür ansteckend erklärt ist,

d) alsbald nach Ablauf der Krankheit (Genesung, Tod),

e) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung der
Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem der Kranke
seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion hat sich sowohl auf
das Krankenzimmer, als auch auf die in demselben vorhandenen Einrichtungs-
gegenstände, Kleidungsstücke und Betten u. s. w. zu erstrecken.

2) Die Vornahme der Desinfektion hat durch einen vom Stadtrat angestellten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegenstände
in demselben nach Maßgabe der für ihn aufgestellten Dienstweisung, die er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Auszug dem Haus-
haltungsoorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den Weisungen des Desinfektors
bezüglrch der Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfekticn ist Folge
zu leisten.

4) Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Desinfektor be-
stimmt die zu desinfizierenden Kleidungsstücke und Betten. welche sodann von dem-
selben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
infektionsanstalt zu verbringen sind.

5) Der Desinfektor hat den Haushaltungsvorstand von der Ausführung der
Desinfektion mindestens einen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Tarif enthaltenen Gebühren
zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung der Gebühren durch
den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne daß diese Befreiung als Armen-
unterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegenstände
erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Znwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß W 85 und 87 a
P.-St.-G.-B. an Geld bis zn 100 Mk. oder mit Haft bis zu 14Tagen bestraft
 
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