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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0502
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33

und des städtischen Brunnenmeisters; bei Kaminbränden im Stadtteil Schlierbach
sind nur der Kaminfeger und der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr (IV.Feuer-
wehrkompagnie) zu benachrichtigen.

Von allen Brandfällen — ausgenommen Kaminbrände — sind zu benachrichti-
gen: der Gr. Amtsvorstand, der Respizient des Bezirksamts, der Oberbürgermeister,
der Bürgermeister, der Vorstand des städtischen Hochbauamts, die Direktion der städ-
tischen Äas- und Wasserwerke sowie die Kasernenwache (die beiden letztgenannten
Stellen durch Benützung der besonderen Telephonleitungen).

Bei Ausbruch eines Brandes zur Nachtzeit ist die Direktion des städtischen
Gaswerks verpflichtet, alsbald die Stadt beleuchten zu lassen und einen tüchtigen
Werkführer mit einem Gehilfen, mit den nötigen Geräten, versehen zur Brandstätte
zu schicken.

Z 6. Bezüglich der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr durch die Signa-
listen und Tambours bestimmt eine vierteljährlich auszugebende Anweisung die
Straßen, in denen jeder einzelne Signalist Alarm abzugeben hnt.

8 7. Bis zum Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr, welche bei allen Brand-
fällen zunächst die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, haben die Hausbewohner
mit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles aufzuwenden, um das Feuer
Au lbschen oder dessen Ausbreitung Zu verhindern.

8 8. Die Anordnung und Leitung der Löschmaßregeln steht dem Großh. Amts-
vorstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbürgermeister,
der Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen Feuerwehr beratend
zur Seite stehm.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter.

Z 9. Dem Großh. Amtsvorstande bezw. dessen Stellvertreter steht die Befugnis
zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeitsfähige Einwohner
zur Hilfeleistung beizuziehen; letztere sind bei Strafvermeiden verpflichtet, den An-
ordnungen der im vorigen Paragraphen bezeichneten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besitzer von Privatfeuerspritzen gehalten, solche auf
Verlangefl zur Verfügung zu stellen.

Bei strenger Kälte sind die Bewohner der benachbarten Häuser verpflichtet,
warmes Wasser bereit zu stellen und abzugeben, und bei Glatteis zu streuen.

Z 10. Wenn auswärtige Hilfe eintrifft, so hat sich dieselbe unter die Leitung
und Befehle der in 8 5 genannten Personen zu stellen und darf ohne deren be-
sondere Aufforderung nicht in Thätigkeit treten.

8 11. Müßige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern, Vor-
münder und Erzieher sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen während des
Brandes zu Hause zu behalten.

8 12. Außer den Bewohnern des Hauses und den in 8 8 bezeichneten Personen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende Haus bezw. in die Nachbar-
häuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von Fahrnissen stattfinden
kann. Wer während des Brandes Gegenstände an einen anderen Ort verbringen
will und sich nicht auf der Stelle genügend auszuweisen vermag, ist festzuhalten
und vor die Polizeibehörde zu führen.

Die Absperrung des Brandplatzes, sowie die Ueberwachung der geretteten Gegen-
stände übernimmt das Feuerpiquet des Militärs und die Schutzmannschaft.

8 13. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder eines der
benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan werden, so hat sich der Eigentümer den
desfalls getroffenen amtlichen Anordnungen zu unterwerfen.

8 14. Die erforderlichen Anordnungen nach Löschung eines Brandes, insbeson-
dere auch wegen Ueberwachung und Näumung der Brandstätte, trifft der Komman-
dant der freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Großh. Amtsvorstande
und dem Verrreter der Stadt.

15. Die geretteten Gegenstünde werden nur zu einer hierzu festgesetzten Zeit

solche gegen Empfangsbeschernigung sogleich vsrabfolgt
8 16. Die beim Aufräumen der Brandstätte gesundenen Gegenstände sind, sofern
der Eigentümer nichr sofort erm.ttelt werden kann, an die Polizeibehörde abzuliefern.
 
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