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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0510
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41

III. für das Ausbrennen der Kamine:

1) bei einem einst'öckigen Bau .... 1 Mk. 05 Pf.

2) bei einem zweistöckigen Bau .... 1 Mk. 12 Pf.

3) bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pf.

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit es nicht
von den Hausbewohnern in zureichender Weise dargeboten wird, hat der Kaminfeger
eine Zuschlagstaxe von 20 Pf. zu beanspruchen, einerlei ob das Kamin nur durch
ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch ausgebrannt wird.

I V. Der Kaminfeger hat zu beanspruchen für das Reinigen von Fabrikkaminen
bei einer Heizfläche des Dampfkessels bis zu 10 gm eine Taxe von 2 Mk.

von 10 bis 20gm.4 Mk.

von 20 bis 40 gm.6 Mk.

über 40 gm.8 Mk.

Jn der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vom Kessel
nach dem Kamin führenden Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die Prüfung eines
neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrikkamines, dessen Reinigung
dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kaminfeger ohne Rücksicht auf die Höhe
des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu beanspruchen. Bei Reinigung und Besichti-
gung (Prüfung, Untersuchung) von Fabrikkaminen außerhalb des Wohnortes des
Kaminfegers erhält derselbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorge-
nommen werden können, eine Ganggebühr nach Kkaßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach H 16 der Kaminsegerordnung vorzunehmende Untersuchung der
außer Gebrauch gesetzten Kamine, mit Ausschluß der Fabrikkamine, hat der Kamin-
feger die gleichen Taxen, wie für eine Reinigung der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhält von dem Bauherrn für die Untersuchung eines neu-
erbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschließlich des Dachraums 30 Pf.

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen .... 60 Pf.

bei mehrstöckigen.90 Pf.

und außerdem bei einer Besichtigung außerhalb des Wohnorts des Kaminfegers, wenn
sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen vorgenommen werden kann, bei einer
Entfernung bis zu 4llm einschließlich eine Ganggebühr von mindestens 1 Mark, bei
weiteren Entfernungen erhöht sich die Ganggebühr sür jeden angefangenen Kilometer
um 20 Pf. — Unter Entsernung ist die wirkliche räumliche Entfernung des Wohn-
orts vom Ort der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der beide Orte in kürzester
Linie verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen, so ist nur
eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eines sogenannten Rauchlochs
beträgt 6 Pf.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht besonders
vergütet.

b. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stockwerke.

c. Der Kaminseger hat sämtliche Neinigungsapparate zu stellen und den
Ruß aus den Kaminen herauszuschaffen

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamin zum
andern ist verboten.

H 6. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amtsbezirk —
Stadt Heidelberg und Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem Tage sind die bezirks-
polizeilichen Vorschriften v. 29. Februar 1872 und 12. Dezember 1874 aufgehoben.

8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden gemäß tz 23 der Kamin-
fegerordnung vom 29. November 1887 und 8 368 Ziffer 8 R.-St.-G.-B. bestraft.

L. Die Errrchtung neuer Wohngeväude und Nrunnen in der Nähe

des Friedhofes.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 4. Juni 1891.

Neue Wohngebäude, welche in der Umgebung des städtischen und israelitischen
Friedhofs erbaut werden sollen, dürfen, soweit das nordöstlich des Steigerwegs und

südlich des sogenannten Hasenbi
in einer Entfernung von rnindestev.s



geregene Gelände in Betracht kommt, nur
50 ;o. im übrigen, mit Nusnahme der schon

in den Baubezirk einbezogenen Ecke der Robrbacher und Schwetzinger Straße, nur
in einer solchen von mindestens 90m von oer nüchstliegenden Grenze deS Fried-


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it-crdeit.
 
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