Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0515
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
L. Der Schuh dor Mdtischen Wasserlertung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. März 1874.

Mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:

1. Wer unbesugter Weise durch Oeffnen der Schächte oder sonstwie in die in-
und außerhalb der Stadt befindlichen Einrichtungen der städtischen Wasserleitungen
eingreift.

2. Wer unbefugter Weise die Böschungen und Einfriedigungen, sowie die Schachr-
häuser beim Hochreservoir und über den Quellenfassungen am Wolfsbrunnen betritt.

3. Wer unnützer Weise den Wasserlauf der öffentlichen Wasserleitungsbrunnen
öffnet oder offen läßt und wer die Aus- und Ablaufsvorrichtungen derselben verstopft.

I,. Elektrische Nnlagen.

1. Die elektrische Beleuchtung der Waren- und derjenigen Geschäftshäuser und Räume,
welche der Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. April 1901.

8 1. Glühlampen dürfen zur Beleuchtung in den Auslagen nur dann verwendet
werden, wenn sie mit besonderen Glasschutzglocken umgeben sind.

K 2. Die Verwendung von Bogenlampen innerhalb der Auslagen ist nicht statt-
haft/dicselben sind vielmehr zurBeleuchtung der Schaufenster nur von außen zulässig.

Von vorstehenoenBestimmungen kann abgesehen werden, wenn zwischen denBe-
leuchtungskörpern lGlühlampen, Bogenlampen) und den in der Auslage befindlichen
Waren eine starke Glasplatte als Trennungswand angebracht wird.

§ 3. Die Verwendung von Glühlampen zu Dekorationszwecken innerhalb der
Auslagen sowohl wie in den Geschäftslokalen ist verboten.

Z 4. Sämtliche Starkstromleitungen innerhalb der Geschäftslokale von Waren-
häusern sind mitSchutzverkleidungen derart zu umgeben, daß eine äußere, mcchanische
Beschädigung als ausgeschlossen erscheinen kann.

Z 5. Die elektrischen Beleuchtungsanlagen unterliegen einer jährlich wieder-
kehrenden Revision.

8 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist werden gemäß 8 368 Z. 8
R.-St.-G.-B. bestraft.

2. Die elektrischen Starlstrom- und Hochspannungsleitungen im Amtsbezirk Heidelberg.

Bezirkspolizeilnhe Vorschrift vom 4. Oktober 1900.

Für Beleuchtung und Motorenzwecke sind im Amtsbezirk Heidelberg mehrfach
Starkstrom-undHochspannungsleitungen angelegt. Da es unter Umständen in hohem
Grade lebensgefährlich ist, urit diesen Stromleitungen während des Betriebs in Be-
rührung zu kommen, so wird auf Grund des 8 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-V. strengstens
untersagt:

1. die auf öffentlichen Wegen, Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigen-
tum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar mit den Händen oder anderen Körper-
teilen oder mit Gegenständen irgend welcher Art (Metall, Holz, Peitschen u. dergl.)
zu berühren,

2. Handlnngen irgend welcher Art vorzunehmen, die ein Umbrechen oder Um-
stürzen von Leitungsstangen zur Folge haben könnten, (z. B. Anfahren der Stangen
und Stützen mit schweren Last- und Langholzsuhrwerken u. dergl.),

3. im Bereiche der Anlagen Papierdrachen aufsteigen zu lassen, Leitungsstangen
zu erklettern, oder Anderes zu unternehmen, wodurch Menschen mit den Leitungen
in Verbindung gebracht werden können.

Das Verbot der Berührung findet ganz besonders Anwendung auf umgestürzte,
herabfallende oder herabhängende Teile der Leitung und auf das abgestürzte Gehänge.

4. Hausbesitzer, Uniernehmer und Handwerker sind verpflichtet, von allen Hand-
lungen und Arlieiten, durch welche Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in
unmittelbare Berührung kommen oder die Leitungen beschädigt werden können, dem
in Betracht kommenden Elektrizitätswerk vor Ausführung der Arbeiten so rechtzeitig
Anzeige zu machen, daß die erforderlichen Vorkebrungen und Anordnungen des E!ek-
trizitätswerks zur Verhütung von Unfällen uud Betrlebsstörungen noch getroffen, die
nötigen Anweisungen noch erteilt werden können.

5. Soweit die Leitungen unterirdisch gesührt werden, sind Aufgrabungen uud
sonstige den Straßenkörper oder dessen Zubehörden berührenden Arbeiten nur zulässig,
wenn das inBetracht kommende Elektrizitätswerk mindestens 24Stunden vorBeginn
der Arbeiten beuachrichtigt worden ist.
 
Annotationen