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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0528
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59

Z 52. Fahren mit Kinder- und Krankenwagen.

Das Fahren mit Kinder- und Kranrenwagen anf den Gehwegen ist gestattet.
Dieselben haben sich jedoch auf der äußeren Hälfte der letzteren zu halten und dürfen
nicht nebeneinander fahren oder aufgestellt werden.

Auf der Hauptstraße ist das Fahren mit solchen Wagen untersagt, soweit es nicht
für die Angrenzer erforderlich ist; auf der Leopoldstraße haben dieselben den neben
dem südlichen Gehwege vorhandenen Seitenweg zu benützen.

Auf leere Kinderwagen und Krankenwagen oder Wagen gleichec Art, in welchen
Wäsche, Holz oder andere Gegenstände befördert werden, finden diese Bestimmungen
keine Anwendung; diese haben die Fahrbahn zu benützen.

Z 53. Fahren mit Fahrrädern.

Für das Fahren mit Fahrrädern stnd die Vorschriften der Verordnung vom
29. Oktober 1895 maßgebend.

Auf Grund des 8 5 dieser Verordnung wird das Radfahren in der Hauptstraße
von der Sophienstraße bis zur Heiliggeistkirche untersagt. Das Hinabfahren mit
Fahrrädern von der Mitte der alten Brücte nach der Stadt ist verboten.

H 54. Fahren mit Motorwagen.

Für das Fahren mit Motorwagen gilt die in Z 53 Abs. 2 genannte Bestimmung.

Jm übrigen darf im Jnnern der Stadt mit einer Fahrgeschwindigkeit von nur
12 Kilometer in der Zeitstunde gefahren werden.

Motorlastwagen müssen innerhalb des Stadtgebietes ihre Fahrgeschwindigkeit
auf 6 Kilometer in der Zeitstunde vermindern.

tz 55. Die anderweit in Geltung bleibenden straßenpolizeilichen

Vorschristen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die bestehenden straßenpolizeilichen
Vorschriften der Droschkenordnung, der Straßenbahnen und des Omnibusverkehcs
nicht berührt.

IV. Vorschriften über den Viehtransport und den Aufenthalt von

Hunden auf den SLraßen.

Z 56. Transport von Pferden und anderen Tieren.

Uneingespannte Pferde und andere großere Tiere dürfen nicht anders als an
einem Zaume oder Strick und neben einander und von einem Begleiter nie mehr als
zwei und im Schritt geführt werden. Zum Treiben und Führen dürfen nur kräftige
und erwachsene Personen verwendet werden.

8 57. Transport von Schafen, Kälbern, scheuem und krankem

Rindvieh.

Schweine, Schafe, Kälber und bösartiges, scheues oder fußkrankes Rindvieh dür-
fen nur mittelst Wagen in den Straßen der Stadt besördert werden.

Die für den Transport zur Verwendung kommenden Wagen müssen für die Tiere
genügenden Raum bieten und entweder mit hohen, das Herausspringen der Tiere ver-
hindernden Wandungen umgeben oder mit sesten Netzen überdeckt sein.

Ist eine Fesselung notwendig, so hat dieselbe so zu geschehen, daß eine schmerz-
hafte Krümmung des Leibes und das Einschneiden der Fesseln vermieden wird.

tz 58. Transport von Schlachtvieh.

Großes Schlachtvieh muß beim Transport mit einem Nasenband versehen und
mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dem geringsten Versuche zum
Losreißen oder Durchgehen gebändigt oder zu Boden gerissen werden kann.

§59. Transport von Handelsvieh, Schaf- und Schweineherden.

Lebendes Vieh, welches zumHandel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herum-
getrieben, muß vielmehr nach dem Schlacht- und Viehhof verbracht werden.

Nicht nach Heidelberg bestimmte Schaf- und Schweineherden dürfen nur inso-
weit durch die Stadr getrieben werden, als ein anderer Weg nicht möglich ist.
 
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