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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0532
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63

Bei etwaigem starkem Schneefall ist aus den engeren und dern Verkehr am meisten
ausgesetzten Straßen, wie namentlich der Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem
Neckar schaffen zu lassen.

Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung auf die
Straße gebracht werden, daß dieselben sofort wieder von da weggeschafft werden.

Sämee und Eis darf nicht direkt in die Straßenrinne gebracht werden, wenn der
Wafferablauf in der Straßenrinne dadurch gehemmt wird.'

Durch die Beseitigung von Schnee und Eis darf der Gehweg nicht beschädigt
werden.

8 77. Glatteis.

Bei jedem durch Frost oder Schnee herbeigeführten Glatteis haben die zur
Straßenreinigung Verpflichteren die Gehwege und Straßenübergänge früh morgens,
bezw. unter Tags sofort nach eingetretener Glätte gehörig zu bestreuen; Eisschleifen
auf den Gehwegen haben dieselberr alsbald zu entfernen.

Bei eingetretenem Frost darf kein Wasser aus den Häusern in die Straßenrinne
geleitet und auch kein solches in die Rinnen oder auf die Straßen — namentlich in
der Nähe von Brunnen — geschüttet werden.

Z 78. Verpflichtung zur Vornahme besonderer Reinigung

der Straßen.

Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen vom
Polizeipersonal augehalten werden, die Straßen zu reinigen und den Verkehr hem-
mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und des
ungehinderten Verkehrs als geboten erscheint

Ferner bleiben zurVornahme besondererReinigung diejenigen verpflichtet, welche
die Verunreinigung von Straßen uud Plätzen durch Bau- und Grabarbeiten. durch
Abladen von Kohlen, Schutt, Zerstreuung von Verpackungsmaterial, Aufstellung von
Fuhrwerken uud Tieren, von Verkaufswaren außerhalb der Marktstellen u. s. w ver-
ursacht haben. Kommen diese ihren Obliegenheiten nicht alsbald nach, so wird die
Reinigung auf ihre Kosten nach Anordnung der Schutzmannschaft vorgeuommen.

VII. Besondere Borschriften für einzelne Strahen.

8 79. Weg für Lastfuhren.

Lastfuhren, wie z. V. Holz-, Kohleu-, Stein-, Laub-, Heu-, Stroh-, Mehl- und
Möbelwagen u. s. w., welche durch die Stadt fahren, dürfen die Hauptstraße vom
Marktplatze bis zum Darmstädter Hof nicht benützen, müffen vielmehr ihren Weg
durch die Straßen am Neckar nehmen; liegt derBestimmungsort innerhalb der Stadt,
so dürfen sie die Hauptstraße nur so weit benützen, als dies uubedingt notwendig ist.

Hen- und Strohwagen dürfen die große Mantelgasse zwischen Hauptstraße und
Heumarkt nicht benützen.

8 80. Fahren am Klingenteichweg und Schloßberg.

1. Schwer beladene Wagen, welche den Klingenteich-, den Philosophenweg, die
Hirschgasse oder denSchloßweg herabfahren, müssen stets von zweiMännern begleitet
sein, von denen der eme bei denPferden, der andere bei derBremse sich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretung dieser Vorschrift werden sowohl die Vesitzer der Steinwagen,
als die Führer derselben bestraft.

2. Es ist untersagt, den alteu Schloßberg mit Droschken oder Fuhrwerken zu
befahren, sofern nicht eines der anstoßenden Häuser selbst der Ausgangs- oder Ziel-
punkt der Fahrt ist.

3. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloßbergstraße ist verboten.

8 81. Besahren der Kissel-, Sand-, Florin-, Apotheker-, Pfaffen-,
Obere Faulepelzgasse, Hirsch- und Schneidmühlstraße.

Das Befahren der Kisselgasse mit bespanntem Fuhrwerk ist verboten. Die Sand-
qasse darf nur in der Richtung von der Hauptstraße nach der Plöck, die Florin- und
Apothekergasse nur von der Jngrimstraße, die Hirschstraße nur vom Marktplatze, die
Psaffengasse nur von der Unteren Straße, die Obere Faulepelzgasse nur von der
Schloßstraße, die Schneidmüblstraße nur von der Bergheimer Straße aus, nicht aber
umgekehrt befahren werden.
 
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