Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0535
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
66

Die Beschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlaffen.

Auf beiden Seiten dieier Nummernplatte muß mit weißer Farbe auf schwarzem
Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in mindestens 5 em hohen
Ziffern und unter der Nummer die Bezeichnung des Amtsbezirks in mindestens
2cw hohen Buchstaben angebracht we^den. Es ist gestattet, zur Bezeichnung des
Amtsbezirks gebräuchliche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

Die Nummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen des Fahr-
rads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, daß die Ntummern von beiden Seiten
sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer sowie das
eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der Radfahrerkarte
darf das mit der ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad an andere Personen nur
vorübergehend zur Benützung überlassen.

8 3. Jeder Fahrer muß nach eingetretenerDunkelheit und bei starkem Nebel beim
Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren Licht unbehindert nach
vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist verboten.

8 4. Jedes Fahrrad muß mit einer gutwirkenden Hemmeinrichtung und einer
helltonenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

Z 5. Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Fußgänger bestimmten,
sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift oder
durch eine öffentlich bekannt zu machende Verfügung der Orts- oder Bezirkspolizei-
behörde kann außerdem das Befahren einzelner Straßen, Plätze und Brücken ver-
boten werden.

Jnnerhalb derOrtschaften darf nur mit der Geschwindigkeit eines mäßig traben-
den Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßen-
kreuzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwenden und Einbiegen
in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit an und bei starkem Nebel ift
die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist.

8 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hinderniffe
entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einznhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches ohne Be-
lästiaung des übrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen haben dieselben
hintereinander zu fahren.

8 7. Die Radfahrer haben vor den entgegenkommendenRadfahrern,Fußgängern,
Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Neit-, Zug- oder Lasttieren nach rechts auf einen
entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls dies die Oertlichkeit nicht gestattet,
so lange anzuhalten, bis jene vorüber sind.

8 8. Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem
andern Radfahrer von hinten vorbeifahren, so muß er vorher und zwar in genügender
Entfernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das Vorbeifahren muß nach links
geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden Abstandes.

8 9. Der Radfahrer muß bei dem Begegnen (8 7) und beim Vorbeifahren (H 8)
langsam fahren und, wo infolge der Begegnung oder der Ueberholung ein Tier
unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wieder aufsteigen, als bis er sich
in einer angemessenen Entfernung vom Tiere befindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Fußgängern u. s. w. wegen der
Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr eines Zusammen-
stoßes zu befürchten steht, so hat der Nadfahrer ein Warnungssignal abzugeben und,
falls dies ohne Erfolg bleibt, anzuhalten. Dieselbe Verpflichtung besteht beim Passie-
ren von Straßenkreuzungen und Biegungen.

8 10. Außer den vorsteheuden Vorschriften haben die Nadfahrer beim Fahren
arE öffentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene
Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören
oder Menschen und fremdes Eigentum zu gefährden, z. B. das mutwillige Hindern
Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Neitern,
Fußgängern :c. ffnd den Radfahrern unlersagt.

^ Personen, welche zur stcheren Handhabung des Fahrrads noch nicht befähigt sind,
dürfen sich desselben auf belebten Straßen nicht bedienen.

8 11. Fahrräder sind im Sinne der Straßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu
betrachten. Es haben deshalb insoesondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter
von Vieytransporten u. s. w. entgegenkommenden oder sie überholenden Radfahrern
auch ihrerseits nach der rechten Seite hin auszuweichen.
 
Annotationen