Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0537
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
68

Von den Vorschriften dieses Paragraphen sind ausgenonunen solche Motorfahr-
zeuge, welche .

1. zu dienstlichen Zwecken von Milrtärpersonen in Uniforrn oder von Reichs-,
Staats- und Gemeindebeanrten, die Ämtskleidung oder ein Abzeichen tragen,
benützt werden,

2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche im Großherzogtum
aufhalten.

Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Ein-
richtungen und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer über-
lassen werden; Personen unter sechszehnJahren ist dasFühren von Motorfahrzeugen
und zwar auch der Gebrauch von Molorfahrrädern nicht gestattet.

K 6. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leit'ung und Bedienung seines
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Be-
wegung, und darf sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben
ist. Auch muß er die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor
antreiben kann.

8 7. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfülle und Ver-
kehrsstörungen vermieden werden.

Jn en'qen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch
sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie
bei starkem Nebel muß die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges
Anhalten möglich ist.

Jn keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf
belebten Straßen 12 Icm und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der
Stunde überschreiten.

Z 8. So oft es nötig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu ver-
hüten, hat der Führer mit der Huppe ein Warnungszeichen abzugeben.

8 9. Das Bezirksamt kann jederzeit auf Kosten des Besttzers eine Untersuchung
darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der 88 2 und 3 dieser
Verordnung entspricht.

Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verordnung nicht genügen,
können durch das Bezirksamt vom Befahren der öffentlicheir Wege und Plätze ausge-
schlossen werden. Ebenso kann die Verwendung eines Motorfahrzeugs überhaupt
oder auf bestimmten Wegen untersagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht,
daß durch dasselbe die Fahrbnhn der Wege in einem über die gewöhnliche Abnutzung
hinausgehenden Maße beschädigt würde.

Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche stch wiederholt eine Ver-
fehlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung haben zu Schulden kommen lassen,
kann die selbständige Führung eines Motorfahrzeugs vom Bezirksamt dauernd oder
zeitweise untersagt werden.

8 10. Eine besondere Erlaubnis des Ministeriums des Jnnern ist erforderlich:

1. zurJnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, dessen Gewicht bei vollerBelastung
4000 Kilogramm übersteigt,

2. zur Jnbetriebnahme eines Motorfahrzeugs, welches dazu bestimmt ist, andere
Wagen fortzubewegen. Ausgenommen sind die Motorfahrräder, welche An-
hängewagen mit einem Gewicht von nicht mehr als 200Kilogramm befördern.

Dem einzureichenden Gesuch stnd Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs
beizulegen und in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße etwa ein
regelmäßiger Fahrbetrieb eingeführt werden soll.

Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch den
Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach'Anhörung der betreffenden
Gemeinde- bezw. Kreisbehörde erteilt.

8 II. Wenn nuf öffentlichen Wegen Wettfahrten mit Motorfahrzeugen ver-
anstaltet werden sollen, so ist die Genehmigung des Bezirksamts imd, wenn dieWett-
fahrten sich über die Grenzen eines Amtsbezirkes erstreckerr, die Genehmigung des
Ministeriums des Jnnern nachzusuchen. Bei Wettfahrten, bei welchen eine Ueber-
schreitung der Geschwindigkeit von 301rm zugelassen wird, kann der Rennleitung die
Ueberwachung der Straßen, besonders an gefährlichen Stellen, sowie die ^orge für
Verlangsamung der Fahrt in bewobnten Ortschaften, zur Pflicht gemacht werden.

8 12. Durch bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschrift oder dürch Verfügung der
Bezirks- oder Ortspolizeibehörde kann der Verkehr mic Motorfahrzeugeu auf ein-
zelnen Straßen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zu-
lässige Fabrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
 
Annotationen