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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0548
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79

Veloclpede dürfen durch den Schloßgarten nur geschoben werden;

Kutscher und Eseltreiber haben ihre Fahr- bezw. Reitgäste auf den Halteplätzen
bei der Schloßstation der Bergbahn abzusetzen und ebenda ihre Fuhrwerke und Tiere
aufzustellen.

Das Hinausfahren bezw. Reiten über das östliche Ende des Halteplatzes ist ver-
boten.

5) Mit Kinderwagen darf während der Abhaltung von Konzerten in der Schloß-
wirtschaft, sowie an Sonn- und Feiertagen zur großen Terrasse nur auf dem Wege
gefahren werden, welcher hinter den Wirtschaftsgebäuden an dem Weiher vorbei zum
Scheffeldcnkmal führt.

Z 2. Verboten ist ferner:

1) Das Betreten der Nasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigen und
Durchbrechen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Losreißen, Abschneiden oder Ab-
schlagen, sowie das Entwenden von Gartenfrüchten, Blumen, Pflanzenund Zweigen.

2) DasVerunreinigen von Gebäuden,Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.

3) Das Erklettern der Ruinen.

Z 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden, dagegen ist das Reiten auf
Eseln oder Pferden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen.

Die von den Tieren herrührenden Verunreinigungen des Weges müssen sogleich
beseitigt werden.

H 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

tz 5. Bezüglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration, sowie bezüglich des
Mitnehmens von Hunden in diese Wirtschaft gelten die allgemeinen polizeilichen
Vorschriften.

ß 6. Wer den Bestimmungen der U 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe des 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis
zu 14 Tagen zu gewärtigen.

Zuwiderhandlungen gegen den Z 2 Ziff. 1 ziehen gemäß ß 144 und 145 Ziff. 3
des P.-St.-G.-B. Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geld-
strafen bis zu 20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen tz 2 Ziff. 2 werden nach H 129 des P.-St.-G.-B. mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Ziffer 3 nach Z 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark ge-
ahndet.

?. Die Einzäunung der GrundMckrr mit SLacheldraht.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juli 1887.

H 1. Einfriedigungen von Grundstücken gegen öffentliche Wege und Plätze, ins-
besondere solche aus Stacheldraht dürfen nicht auf eine Weise hergestellt werden, daß
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet ist.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

H. Vrrunreinigung von, dem öffentlichen Nnvtick rugänglichen
Räuwen von Privatgebäuden.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11.. März 1869.

Es ist verboten, dem öffentlichen Anblick zugängliche Gärten, Höfe und andere
Räume von Privatgebäuden durch Hineinwerfen von Unrat, Abgängen, Scherben,
toten Tieren und dergleichen zu verunreinigen.

N. Das Plakatwesen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1887.

8 1. Straßenplakate aller Art — sofern dieselben ihrem Jnhalte nach überhaupt
gesetzlich zulässig sind — dürfen nur an den zu diesem Zwecke bestimmten, von der
Stadtgemeinde erstellten Anschlagsäulen oder Anschlagtafeln angeklebt, angeschlagen
oder sonst befestigt werden.
 
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