Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0551
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
82

Z 4. Bei Nachtzeit müssen auf jeder Fähre an beiden Enden an eigens an den
Seiten derselben errichteten Stäben Laternen angebracht werden.

8 5. Die Fährleute sind für die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich,
bei Uebertretung derselben werden die Fährleute an Geld bis zu 50 Mark oder mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

B. Fährordnung für Äie Uebrrfahrt üder den Neckar rwisthen
Schlierdach und Ziegelhausen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. März 1885 mit Abänderung vom l2. Juni 1900.

8 1. Die obengenannte Fähre ist zum Verkehr von Personen, Fuhrwerken aller
Art, sowie zur Ueberfahrt von Viehheerden bestimmt.

8 2. Es dürfen auf den Fähren nur soviele Fuhrwerke hinter einander aufge-
stellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die Räder des hinteren Fuhrwerks
nicht auf die sogeuannte Landungsbrücke zu stehen kommen.

Die Fahrzeuge dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet werden und müssen
mit einer deutlich erkennbaren und dauerhaften Beze'ichnung des sogen. Freibords in
einer Breite von 15 em, von dem oberen Bordrand nach dem Wasserspiegel gemessen,
auf beiden Außenseiten versehen sein.

Betrunkene Personen darf der Fährmaun nicht übersetzen.

8 3. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher bezw.
Fuhrmann abzusteigen und seine Zugtiere so lange zu halten, bis die Fähre jenseits
angelangt ist.

8 4. Das vorderste und hintersteFuhrwerk sind, so lange dieselben auf der Fähre
stehen, zu sperren oder gehörig zu unterschlagen.

8 5. Heerden und Fuhrwerke dürfen nicht gleichzeitig übergesetzt werden.

Einzelne Stücke Vieh müssen während des Uebersetzens angebunden sein.

8 6. Die Unternehmer der Fähre haben für die gute Jnstandhaltung derselben
Sorge zu tragen.

Die Fähre samt Zubehör sind bezüglich ihrer Ladungsfähigkeit, Tauglichkeit
und Vollständ gkeit 2mal jährlich im März und Oktober — auf Kosten der Unter-
nehmer durch die Großh. Rheinbauinspektion zu untersuchen.

8 7. Die Fährleute werden vom Stadtrat bestellt und vom Bezirksamt ver-
pflichtet. Es dürfen hiezu nur zuverlässige, des Fahrens kundige, kräftige, erwachsene,
männliche Personen verwendet werden.

8 8. Die Ueberfahrtszeit wird wie folgt festgesetzt:

Vom 15. März bis 15. Oktober von morgens 4 bis abends 11 Uhr.

Jn der übrigen Zeit: von morgens 5 bis abends 8 Uhr.

8 9. Bei Hochwasser, Eisgängen und ungünstigem Wetter soll die Ueberfahrt,
sofern dieselbe mit Gefahr verbunden ist, ganz eingestellt werden. Befugt zur Ein-
stellung und verantwortlich für dieselbe 'ist das Großh. Bezirksamt als Polizei-
behörde.

8 10. Wird die Fähre bei Nacht betrieben oder muß dieselbe wegen besonderer
Umstände während der Nacht am Leinpfadufer beigelegt werden, so daß dadurch der
Leinzug gehindert wird, oder die Fähre in den Bergweg hineinragt, so ist die Fähre
mit einer ununterbrochen hellleuchtenden Laterne von weißem Glas 5m hoch über dem
Wasser zu versehen.

8 11. Der Fähre soll ein Rettungsnachen mit vollständiger Fahreinrichtung so-
wie ein Rettungsring (Korkring) mit Leinen beigehängt werden.

8 12. Ehe dieFähre inBewegung gesetzt wird, muß ein weithin hörbaresZeichen
mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig ist, wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Fähre in Bewegung ist.

8 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und für die Berg- und Thal-
schifffahrt ist auf dem linken User bei Schlierbach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Ein- und Ausladen er-
forderlich ist.

8 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentreffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchten ist.
 
Annotationen