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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0557
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88

Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie, die Schuhmannschaft
von Heidelberg und die Ortspolizeidiener von Ziegelhausen im Dienst haben
die Berechtigung zur unentgeltlichen Ueberfahrt.

Kinder unter 4 Jahren in Begleitung Erwachsener zahlen keine Fahr-
taxe, wenn für sie ein besonderer Platz nicht beansprucht wird.

8 2. Bei Wasserständen über 3 Meter am Heidelberger Pegel sind die
Ueberfahrten einzustellen.

Die im ersten Absatz des ^ 1 und 2 genannten Wasserstände sind an bei--
den Anlagestellen dem Publikum durch Marken kenntlich zu machen.

^ 3. Bei dichtem Nebel und Sturm, sowie bei Eistreiben ist die Ueber-
fahrt untersagt.

H 4. Die tägliche Fahrzeit beginnt morgens eine halbe Stunde vor
Sonnenausgang und endet eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang; auster-
dem kann die Ueberfahrt vor und nach diesen Zeitpunkten bei der Ankunft
bezw. zum Abgang des Lokalzuges an der Haltestelle Jägerhaus-Wolfsbrun-
nen und zwar in jeder Nichtung, verlangt werden.

^ 5. Nach Schluß der Fahrzeit ist der Durchgang an der Schlierbacher-
landstraße zu schließen.

8 6. Uebergesetzt werden dürfen nur Personen, Hunde, Handgepäck, Ar-
beits'geschirr und Fahrräder.

§ 7. Jede Person hat Anspruch auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer zum anderen. ,

Die Fahrgäste haben sich während der Fahrt ruhig zu verhalten. Be--
trunkene dürfen nicht übergeseht werden.

^ 8. Die höchste zulässige Zahl der Fahrgäste ist nach Feststellung der
Großh. Nheinbauinspektion in Mannheim an dem Nachen deutlich sichtbar
anzuschreiben.

Der Nachen ist stets in gutem Zustande zu erhalten und vor der Jnbe-
triebnahme, sowie während des Betriebs alljährlich auf seine Betriebssicher-
heit und Ausrüstung zu untersuchen.

Die Führung des Nachens ist durch den Jnhaber selbst zu bewirken;
Stellvertreter werden nur dann zugelassen, wenn sie zuvor der Polizeibehörde
namhaft gemacht worden sind und der Nachweis erbracht worden ist, daß sie
zur Führung des Nachens befähigt sind.

§ 9. Die Zugänge zu der Ueberfahrt, insbesondere auch die Treppe auf
der Ziegelhäuser Seite zu der Leinpfadsböschung, sind jederzeit, insbesondere
auch bei nassem Wetter und Glatteis, in gutem Zustand zu erhalten und bei
Einbruch der Dunkelheit hinreichend zu beleuchten.

H 10. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des ^ 134 P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

cr. Das VetreLen von Ersyächen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

Z 2. Ein solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

Z 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

Z 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

ß 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

H 6. Wer, nachdem das in Z 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft G 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (ß 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).
 
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