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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0562
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Hafengebiet entfernt, wenn der Aufforderung hiezu nicht innerhalb der festgejetzten
Frrst Folge geleistet wird.

Untergegangene Schrffe oder versunkene Ladungen nüissendurch den Schiffsführer
oder Eigentümer alsbald gehoben und beseitigt werden, widrigenfalls die nötige Räu-
mung des Flußbettes auf deren Kosten vorgenommen wird.

§ 8. Jede Verunreinigung der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer), insbesondere
das Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, Schlacken und dergl. auf denseiben, sowie
das Hineinwerfen solcher Gegenstände in den Flußlauf ist untersagt.

Z 9. Wenn Eisgänge oder sonstige Ereignisse außerordentliche Hilfe erheischen,
ist dte Mannschaft sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge verpflichtet, den
polizeilichen Anordnungen mit eigener Hand und notigenfalls mit Schiff und Geschirr
augenblicklich Folge zu leisten.

8 10. Zur Verhütung von Brandausbruch ist den Schiffern unausgesetzte Auf-
merksamkeit auf Feuer und Licht anempfohlen und die Verpflichtung auferlegt, den
zur Verhütung von Feucrsgefahr getroffenen polizeilichen Anordnungen alsbald nach-
zukommen. Das Theerkochen ist im ganzen Hafengebiet sowohl am Ufer wie auf den
Schiffen verboten. Jn den Schiffen, die von den Schiffern nicht selbst bewohnt sind,
muß Feuer und Licht um 10 Uhr abends gelöscht sein.

8 11. Bricht auf einem Schiffe Feuer aus, so stnd vorbehaltlich der von der Poli-
zeibehörde zu treffenden Anordnungen, nachstehende Vorschriften zu beachten:

а. Es muß das brennende Schiff sogleich aus dem Hafengebiet gebracht, oder in
sonstiger Weise dafür gesorgt werden, daß weder für andere Schiffe und deren Ladung,
noch für Gebäude Gefahr entstehen kann. Nötigenfalls ist das Schiff zu versenken.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem inBrand geratenen Schiffeliegen, schneller
als dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu erfolgen.

d. Auf dem brennenden Schiffe befindliches Tauwerk und andere brennbare Stoffe
sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen Segeltüchern zn
bedecken.

e. An den in der Nähe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichfalls abzu-
nehmen, die dem Feuer ausgesetzten Stellen find mit nassen Segeltüchern zu bedecken,
Oeffnungen, durch welche Funken eindringen können, forgfältig zu schließen.

б. Geborgene Güter und Geräte stnd an die von der Polizeibehörde angewiesene
Stelle zu verbringen.

8 12. Das Aussichts- und Polizeipersonal ist zum Betreten der Schiffe und ihrer
Räume jederzeit befugt.

Das Betreten der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer) ist allenWersonen, welche
keine Geschäste auf denselben haben, untersagt.

8 13. Außer den vorstehenden Bestimmungen finden auf den Verkehr im Hafen-
gebiete die Vorschriften der Verordnung vom 16. April 1894, die Schiffahrt und
Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes- und Verordnnngsblatt Nr. XIX S. 149),
sowie der ortspolizeilichen Neckarvorlands-Ordnung für Heidelberg entsprechende An-
wendung.

8 14. Für die Entrichtung von Auslade- und Lagergebühren sind die Bestim-
mungen des von der Stadtgemeinde Heidelberg erlassenen Lauergeld-Tarifs maß-
gebend.

8 15. Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte treten die Verordnungen vom 25. August 1873, betreffend das
Hafengebiet des Neckars längs der Stadt Heidelberg (Gesetzes- und Verordnungsblatt
9tr. XXI Seite 178 ff.) und vom 6. Dezember 1880, betreffend die Lauerordnung für
Neuenheim (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXIX Seite 380 ff.), sowie die
Ordnung für die Ein- nnd Ausladestätte am Neckar zu Heidelberg vom 22. September
1865 (Centralverordnungsblart Nr. 33) außer Wirksamkeit.

8 16. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen gemäß 8 155 des Polizei-
strafgesetzbuches einer Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen.
 
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