Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0572
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
101

Dezimalwage verwogen werden, eine Waggebühr von 3 Pfg. pro Korb von dem
Käufer zu entrichten ist.

Für Verwiegungen auf derFuhrwerkswage gelten die bestehendenBestimmungen.

ß 7. Eine Gebühr für Ueberlassung des Platzes wird nicht erhoben.

8 8. Feilbieten von Obst innerhalb der Handschuhsheiwer Gemarkung auf
einem anderen als dem in 2 bezeichneten Platz und im Umhertragen ist inner-
halb der im Z 3 bezeichneten Zeit verboten.

tz 9. Uebertretungen werden gemäß 69 und 149 Ziff. 6 der Gewerbeord-
nung mit Geld bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8
Tagen bestraft.

v. Metzordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. August 1891.

Z 1. Es werden jährlich zwei Messen abgehalten. Die Frühjahrsmesse beginnt
Mitte Mai und die Herbstmesse Mitte Oktober. Jede Messe dauert neun Tage; der
Anfangstag wird jeweils in den yiesigen Blättern veröffentlicht.

An Sonn- und Feiertagen dürfen die Verkaufsbuden nicht vor 11 Uhr und die
Schaubuden nicht vor 3 Uhr Mittags geöffnet werden.

Vor Beginn oder nach Schluß der Messe auf den Meßplätzen zu verkaufen ist
verboten.

tz 2. Auf den Messen dürfen, außer den zum Wochenmarktverkehr zugelassenen
Waren, Verbrauchsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgeboten werden. Ausge-
schlossen vom Meßverkehr sind die in tz 56 der Gew.-O. aufgeführten Waren.

Z 3. Als Meßplätze sind bestimmt:

1. der Karlsplatz,

2. der Kornmarkt,

3. der Jubiläumsplatz*) und

4. der Marktplatz, soweit solcher nicht für den Wochenmarkt erforderlich ist.

§ 4. Geschäftsleute, welche die hiesige Messe besuchen, haben sich wegen Zuteilung
der erforderlichen Plätze, Buden oder Stände an die Meßkommission oder deren Be-
auftragte zu wenden.

Die Besitzer von Schaubuden und anderen wandergewerbescheinpflichtigen Ge-
werbebetrieben haben vor deren Aufstellung die bezirksamtliche Erlaubnis hiezu ein-
zuholen und die von der Polizeibehörde bezüglich der öffentlichen Schau- und Vor-
stellungen getroffenen Anordnungen bei Vermeidung der Entziehung der Produktions-
erlaubnis genau zu befolgen.

Personen, welche mit einer abschreckenden Krankheit oder mit Krüppelhaftigkeit
behaftet sind, werden zum Feilbieten von Waren, sowie zum Mitwirken bei musikali-
schen Aufführungen und Schaustellungen nicht zugelassen; ebenso sind alle herum-
ziehenden Musikbanden, Drehorgelspieler, Dudelsackpfeifer und dergl. von der Messe
ausgeschlossen.

§ 5. Die Anweisung der Verkaufsplätze hat unter möglichster Nücksichtnahme auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu geschehen. Die Gehwege müssen freige-
halten werden, Haus- und Üadeneingänge dürfen nicht versperrt, Hydranten nicht un-
zugänglich gemacht werden.

Die Waren dürfen nur so ausgelegt und ausgehängt werden, daß dadurch die Aus-
sicht auf die nächstgelegenen Buden nicht genommen und der Verkehr nicht gehemmt
wird. Es ist verboten, Buden und Stände außerhalb der angewiesenen Plätze und der
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

8 6. Die Buden werden den Mietern durch das städtische Hochbauamt übergeben
und erhält jeder Mieter einen Schlüssel zu der von ihm gemieteten Bude, für welche
er verantwortlich ist, beim Verlassen der Bude ist dieselbe gut zu verschließen und der

*) Jetzt Schaubuden-Meßplatz an der Bsrgheimer Straße.
 
Annotationen