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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0580
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109

Bom Bahrtdroschkendieitst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofaebietes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamten und
Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem Turnus
von dem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordnuugen
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufstellung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

8 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, sm letzterem Fall
muß der Bestellschild — Z 17 Absatz II — aufgestellt sein^, in den Bahnhof ein-
fährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, verfällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankunft der Züge stgnalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu halten.

Kutscher, welche Reisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepäcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, brauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzunehmen.

Bestellung der Droschke«.

8 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestellt hat, muß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Aufschrift „Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gemacht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestellt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu sahren und den Besteller in der Droschke dahin mitzunehmen.

8 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. I bezeichneten Zeiten
darf die Uebernahme einer Fahrt von keinem Droschkenkntscher verweigert werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch dann zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erhalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zmn
Vorfahren an eincn gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bestellung ist alsbald auf die in 8 17 Abs. II oben vorgeschriebene
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halteplatz oder
anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzunehmen nicht verpflichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den Fahrpreis zu verabreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung für die Zwischenzeit, noch darf er sür die Fahrt
mehr als die im Tarif festgesetzte Taxe fordern, ist aber seinerseits bei Strafver-
meiden verpflichtet, die Bestellzeit genau einzuhalten.

8 19. Wenn ein Droschkenkmscher eine etwa erfolgte Bestellung seines Fahr-
zeugs nicht durH den Bestellschild (8 Absatz II dieser Vorschrift) erkenntlich ge-
macht üat und infolge dessen in der Zwischenzeit eine andere Fahrt annehmen muß,
deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung verhindert, so liat er,
abgesehen von der Straffolge, dem ersten Besteller gegenüber für entsprechenden
Ersatz zu sorgen.
 
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