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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0586
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der Kutscher auf Bezahlung des Fahrgeldes keinen Anspruch erheben. Wird
jedoch seitens eines Fahrgastes Fortsetzung der Fahrt verlangt, so ist dem
Verlangen stattzugeben; es hat alsdann Bezahlung für die ganze Fahrt
nach Maßgabe der Taxe für dic nicht mit Taxametern versehenen Droschken
zu erfolgen.

§ 4. Der Kutscher hat beim Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes.
jedoch nicht vorher, den Taxameter „in Dienst" und auf die entsprechende
Taxe zu stellen.

Kommt während der Fahrt eine höhere Taxe in Anwendung, z. B. bei
Eintritt zur Nachtzeit, Fahrt im Gebirge, so hat er den Apparat hierauf
einzustellen und den Fahrgast ausdrücklich auf die Umschaltung aufmerksam
zu machen. Er hat, sobald rhm das Ziel der Fahrt bezeichnet ist, sofort ab-
zufahren und die Fahrt ohne Ilnterbrechung zu Ende zu führen. Er hat
hierzu den kürzesten Weg einzuschlagen, falls ihm vom Fahrgaste nicht ein
anderer Weg vorgeschrieben wird. Bei eintretender Dunkelheit hat er mit
der am Taxameter angebrachten Laterne die Taxameterscheibe zu beleuchten.

Nach Beendigung der Fahrt hat er die Freifahne aufzurichten, dem
Fahrgast den abgelesenen Gesamtfahrpreis zu nennen und nach Empfang
des Fahrgeldes den Taxameter „außer Dienst" zu stellen.

§ 5. Es ist dem Kutscher verboten:

1. Vor Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes den Taxameter „in
Dienst" zu stellen (s. auch Paragraphen 6 und 7),

2. nack Eintritt in den Dienst eines Fahrgastes den Apparat „außer
Dienst" zu belassen, oder in anderen als den im Tarif vorgesehenen Fällen
— selbst wenn der Fahrgast damit einverstanden wäre — eine andere als
die vorgeschriebene Fahrtaxe, oder einen anderen als den vorgeschriebenen
Zuschlag einzuschalten,

3. den Taxameter ganz oder teilweise mit Mänteln, Gepäckstücken oder
anderen Gegenständen zu verdecken oder ihn nach beendeter Fahrt „außer
Dienst" zu setzen, bevor der Fahrgast den Fahrpreis bezahlt hat,

4. mehr als 4 erwachsene Personen in die Droschke aufzunehmen.

8 6. Wenn eine Droschke von ihrem Halteplatz oder vom Gehöft des
Droschkenhalters aus einen Fahrgast an einem bestimmten Orte abzuholen
hat, so ist, wenn die Fahrt dahin leer ausgeführt wird, der Taxameter erst
bei Ankunft am Abholungsorte „in Dienst" zu stellen. Wird jedoch die
Droschke auf dieser Fahrt von Jemandem benützt, ist der Taxameter schon
bei der Abfahrt „in Dienst" zu stellen.

8 7. Kommt eine Fahrt, nachdem die Droschke ihren Standort bereits
verlassen hat, auf Veranlassung des Fahrgastes nicht zur Ausführung, so est
der Taxameter gleichwohl „in Dienst" zu setzen und die von ihm angezeigte
Anfangstaxe vom Fahrgast zu bezahleu.

Z 8. Die Bezahlung der Taxameterdroschken erfolgt ausschlietzlich
auf Grund der Bestimmungen des nachstehenden Tarifs.

Der Kutscher darf von dcm Fahrgast nur den am Taxameter ordnungs-
müßig angezeigten Fahrpreis fordern.

Hält der Kutscher bei solchen einsachen Fahrten, für welche im Tarif ein
besonderer Zuschlag nicht festgesetzt ist, die Bergütung ausschließlich nach der
allgemeinen Taxe Ziffer I (1, 2 und 3 des Tarifs) nicht für angemessen,
so ist es seine Sache, sofort Lei Annahme des Auftrags unter Vorzeigung
des Taxameterdroschken- und des allgemeinen Droschkentarrfs dafür zu sor-
gen, daß eine ausdrückliche Uebereinkunft über den Zuschlag geschlossen wird;
andernfalls kann er nie mehr als die in Z. I, 1, 2 und 3 des Tarifs festge-
setzte Taxe verlangen.

Auch der durch Vereinbarung feftgesetzte Zuschlag ist nur zahlbar, falls
er vom Apparat angezeigt wird.
 
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