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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0588
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hof. Eine Fahrt vom Bahnhof oder Bismarckplatz bis zum Schlachthaus
gilt als Fahrt innerhalb der Stadt. Grenzstraßen und Grenzplätze werden
beiderseits als innerhalb des SLadtgebiets liegend angesehen.

§ 9. Die Kutscher der Taxameterdroschken tragen als Kennzeichen
einen weißen Zylinderhut.

§ 10. Jn jeder Taxameterdroschke ist ein Abdruck dieser Taxameter-
droschkenordnung in leicht sichtbarer Weise mitzuführen.

Der Kutscher mutz während des Dienstes ferner im Besitz des allge-
meinen Droschkentarifs sein.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des Paragraphen 134a P. St. G. B. an Geld bis zu 150 Mark und im Falle
der Unbeibringlichkeit mit Haft bestraft, sofern nicht Paragraphen 147 Z. 1
und 148 Z. 8 Gewerbeordnung zur Anwendung zu kommen haben.

Daneben bleibt dem Bezirksamt al's Strafmittel gegen Droschkenbesitzer
und Droschkenkutscher der Widerruf der Zulassung einer Taxameterdroschke,
die Entziehung des Fahrscheins und die Autzerbetriebsetzung der Fahrzeuge
vorbehalten.

Dienstmanns-Or-nung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21. November 1872.

Z 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Rechnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten lZ 3 der V.-V. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichenVerhältnissen begründeteBesorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (8 4 Absatz 2 der V.-V. zur G.-OT

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen

8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlegung in die hiesige Sparkasse
und Hinterlegung des Sparkassenbuches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
200 fl. *) zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Schaden, welche ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen, und sür welchen nach dew Gesetze die letz!eren zu haften haben, sich
persönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den DienstmannsrJnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzeicheu gestattet werden. und ist dann das
Tragen derselben allenDienstmännern,welche uicht zu demJustitut gehören,untersagt.

8 4. Die Dienstmänmr rc. haben stch gegen das Publikum willig und anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern?c., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgemeinen dieWahl
des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner ?c. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
ministerium **) gegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

jetzt 400 Mark.

**) jetzt Mmisterium des Großb. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
 
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