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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0593
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Jedoch darf durch die Vornahrne solcher Arbeiten eine Störung des Gottes-
dienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht her-
beigeführt werden.

Z 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten im Handelsgewerbe (tz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt cncher dem nach
ß 41 a der Gewerbeordnung untersagten Gewerbebetriebe in offenen Verkaufsstellen
und dem nach Z 55a der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewerbebetriebe (8 55
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungs-
orte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder von Haus zu Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (8 42d der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerungen und Verpachtungen.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende öffent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

a) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken;

b) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an das nach
8 55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde zugelassene Feil-
bieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von Obst und anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eisenbahnstationen;

6) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist (tz 105 a Absatz 1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbedürfnisse in die Häuser der Kunden, während derjenigen Stunden
der Sonntage und gebotenen Festtage, für welche nach tz 105 e Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung Ausnahmen vom Verbote der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelassen sind.

tz 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. Unter das Verbot der
öffentlichen Axheiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (Z 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige Beför-
derung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ihrer Natur nach überhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeschoben werden
können. Auch kann die Ortspolizeibchörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen des öffentlichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des H 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Anbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken und
sonstigen Fahrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Verfügung des zustän-
digeu Ministeriums, hinstchtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Gewerbe der
ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Hand-
lungen im öffentlichen Verkehr an bestimmten Zeiten der Sonntage und der ge-
botenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der von Privatunternehmern vermittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur während der Stunden zulässtg, an denen
ein gleicher Betrieb durch die Neichspost stattfindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- und Forstwirt-
schaft und bei der Jagdausübung. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten in der Landwirtschaft (8 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt auch das
 
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