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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0595
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124

1) Jn den SLädten Heidelberg, Neckargernirnd und Schönau:

a. Jm Gewerbebetrieb der Kolonralwaren-, Delikatejsen-, Wildpret-
und Geflügelhändler

während der Monate März bis einschließlich Oktober
von 7—9 Uhr Vormittags und von 11—2 Uhr Nachmittags,
während der Monate November bis Februar
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags,

d. in den andern handelsgewerblichen Betrieben während des ganzer? Jahres
von 8—9 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

2) Jn allen übrigen Geweinden des Amtsbezirks allgemein von
7—8 Uhr Vormittags und von 11—3 Uhr Nachmittags.

L Ansnahmen

hievon werden auf Grund des Z 105 d Gewerbe-Ordnung insofern hiermit
zugelassen, als die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen ünd Arbeitern im
Handelsgewerbe

von 7—9 Uhr Vormittags und 11—7 Uhr Abends
gestattet wird,

1) in den Städten Heidelberg lausschließlich Schlierbach und Neuenheim)
und Neckargemünd:

n. an den Meß- bezw. Marktsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

o. am Sonntag vor Ostern;

2) Jn allen übrigen Gemeinden des Amtsbezirks (einschließlich Schlier-
bach und Neuenheim):

u. an den Kirchweihsonntagen,

d. an den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten,

e. am Sonntag vor Ostern.

II.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter Z 55 Abs. 1 Z. 1—3
Gew.-Ord. fällt, sowie der Gewerbebetrieb der in 8 42d Gew.-Ord. bezeichneten
Personen an Sonn- und Festtagen ist verboten.

U Ansnahmen.

1) Es dürfen in sämtlichen Gemeinden des Amtsbezirks an allen Sonn- und
Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags)
auf öffentlichen Straßen und Plätzen (nicht aber an andern öffentlichen
Orten oder von Haus zu Haus) feilgeboten und verkauft werden:

a. Brod, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis und Blumen
vom Schluß des vormittägigen'Hauptgottesdienstes an bis abends 7 Uhr,

d. geröstete Kastanien und Mineralwasser vom Schluß des vormit-
tägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2) Jn der Stadt Heidelberg dürfen überdies

a. die sog. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vormittägigen
Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offcn gehalten und darin Mineralwasser zu
unmittelbarem Genuß an das Publikum abgegeben,

d. photographische und sonstige Ansichten von Heidelberg und Umgebung an allen
Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Öktober auf Straßen und
öffentlichen Plätzen vom Schluß des vormittägrgen Hauptgottesdienstes bis abends
10 Uhr feilgehalten werden.

3) Der Verkauf von Zeitungeu und Büchern am Hauptbahnhof der Stadt Heidel-
berg uuterliegt keinerlei Beschrankungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf Grund des Z 105 s Gew.-Ordnung
folgendes bestimmt:

a) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist dcr Verkauf ihrer Waren
an allen Soun- und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- und Weih-
nachtsfeiertags) länger als fünf Stunden gestattet und zwar:
 
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