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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0599
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nicht bedürfen. Wohl aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und
sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für
den Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismäßige Opfer sich so einzurichten,
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmungen des S 105 e finden auch auf solche Betriebe Anwendung,
für die nach den W 105 ä bis b besondere Ausnahmen zugelassen find.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
gesetzlicher Vorschrift zulässig stnd, so müssen die Gewerbetreibenden in däs in H105 e
Abs. 2 bezeichnete Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eine
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer
der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es
fich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaufsichtigung des
Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des
Abs. 1 des K 105 e gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den Ein-
tragungen die Art der Arbeit soweit zü ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob
sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragunqen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in H 105 e Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichneten Ar-
beiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen den Arbeitern, die
mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3
Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten am zweiten oder dritten Sonntaae qewährt
werden (8 105 e Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Festtagen braucht
ein Ausgleich durch Freilasfung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

IZ. Ausnahrnen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkomrnerr, die ihrer
Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschnb nicht gestatten,
sowie für Carnpagne- und Saisonindustrie. (Z105ä).

Umfang und Bedingung der hierhergehörigen, durch den Bundesrat zugelassenen
Ausnahmen ergeben stch aus der Bekanntmachüng des Reichskanzlers vom 5.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12).,

Zu dieser ist Folgende's zu bemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatisük aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehö-
rige Betriebe vereinigt find, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III
und V), so greifen für diese einzelnerüBetriebsteile die verschiedenen Ausnahmevor-
schriften Platz.

2. Die Bestimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe stchern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nickt zu den im 8 105 e Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
herangezogen werden.

6. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Soun-
und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.

Aus Grund des 8105e Abs. 1 Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk folgende Ausnahme von dem Verbote der Lwnntagsarbeit unter den nach-
stehenden Bedingungen zugelassen:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an gestattet.

Während der hiernach den Ärbeiterrl zu gewährenden Nuhezeit von 8 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt werden,
die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regeunäßigen Arbeit am nächsten Tage
notwendig sind, sofern sie nach 0 Uhr abends stattfinden und nicht länger als eine
Stunde dauern.
 
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