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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0600
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Arn Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäftigung der
Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der hiesigen Stadt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien und Kon-
ditoreien allgemein gestattet:

.Am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare),
am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylveftertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelassen werden darf, werden je-
weils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung bestimmt werden.

Auch an diesen Tagen mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeste, muß zwischen den Arbeitsschichten derGehilfen eine ununterbrochene Ruhe
von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im zweiten Lchrjahre gewährt werden.

2. Jm Konditoreigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährendenNuhezeit von 12Uhr mittags
an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem Austragen leicht verderb-
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden mussen sEis, Cremes
und dergl.), beschästigt lverden, müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6
Werktage von mittags 12 Uhr nb von jeder Arbeit freigelassen werden.

Außerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren hergestellt wer-
den, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Festtagen ausschließ-
lich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäftigt werden, nach den Bestim-
mungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestim-
mungen für Bäckereien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter
Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftiguug von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von */25 Uhr bis 9
Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von ^26 Uhr bis
9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden von jeder Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier - und Friseurhandw erk ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags gestattet. Jm übrigen — das ist an den ge-
wöhnlichen Sonntagen von 2 Uhr ab und an den genannten drei Feiertagen — ist sie
nur insoweit gestattet, als sie zur Bedienung von Damen im Hause und zur Vor-
bereitung theatralischer Aufführungen erforderlich ist.

Wenn oie Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für votte 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des
Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewähren.

5. Jn Blumenbindereien ist die Beschäftigung von Arbeitern mit dem Bin-
den von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. während der für den Verkauf von
Blumen in offenen Verkaufsstetten freigegebenen Stunden gestattet, d.i. an den Sonn-
und Festtagen (mit Ausnahure des ersten Oster-, Pfingst- uud Weihuachtsfeiertags)
unbeschränkt mit Ausnahme der Stunden des vormittüqigen Hauptgottesdienstes, am
ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage von 6 lns 9 Uhr vormittags.

Am Sonntag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch währcnd
der Stunden des vormittägigeu Hauptgottesdienstes gestattet.

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