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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0604
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133

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch die unter
Z. I, II und IH angeführten Bestimmuugen die Borfchriften über Son«.
tngsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen Z 139 e der Gew.-Ord. (s. oben Ziffer II) werden auf
Grund 8 146, Ziff. 2 Gew.-Ord. mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Unver-
mögensfalle mit Gesängnis bis zu 6 Monaten, Zuwiderhandlungen gegen 8 139e
Gew.-Ord. <s. Z. I und III) werden mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Ünvermögens-
falle mit Haft bestraft.

X. Die Errichtu«g von Sitzgelegenheite» fnr Angestellte

in offenen Berkanfsstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von ß 139 k Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat über die
Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen folgende
Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die Kundschaft
bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kon-
toren) muß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl
dieser Persouen ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit
der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so ein-
gerichtet sein, daß ste auch während kurzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden
kanu.

Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeichneten Personen während der
Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert sind, gestattet
werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Ver-
fügung sür einzelne offene Verkaufsstellen (H 139 Z der Gewerbeordnung) oder durch
allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (8 139 k Abs. 2
a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in
Rückstcht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer
Lage nnd Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorstehenden Bestmunungen treten mit denr l. April 1901 in Kraft.

XI. Rechtsverhältniffe der grwerblichen Arbeiter «nd der

Dienstbote«.

L. Gewerbliche Nrbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Verhältnisse.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 389 u. ff.)

8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein An-
deres zugelassen ist, als Arbeiter nur beschästigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösnng des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhündigen. Die Aushändigung erfolgt an den Varer oder Vormund,
sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde-
behörde des im 8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet stnd, finden vor-
stehende Bestimmungen keine Anwendung.

8 108. Das Ärbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-
jenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Ausenthalt gehabt hat, wenn
 
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