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v. GewerbrgerrchL Heidelberg.
Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.
Erster Abschmtt.
Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.
8 i.
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern underec-
seits und
d) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,
Ila) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende autzer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Rohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
beschaffen,
d) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sosern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,
wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen
Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.
Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.
8 2.
Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.
Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeifter und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
8 3-
Sachliche Zuständigkeit.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden
sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
ftrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenftände
Letreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher-, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (Z 2 Abs. 1 Ziffer 4, 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
§§ 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),
v. GewerbrgerrchL Heidelberg.
Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.
Erster Abschmtt.
Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.
8 i.
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern underec-
seits und
d) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,
Ila) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende autzer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Rohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
beschaffen,
d) zwischen Hausgewerbetreibenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sosern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,
wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen
Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.
Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.
8 2.
Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.
Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeifter und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
8 3-
Sachliche Zuständigkeit.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,
2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,
3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden
sind,
4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertrags-
ftrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gegenftände
Letreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher-, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,
5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (Z 2 Abs. 1 Ziffer 4, 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
§§ 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),