Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0624
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
153

8 26.

Berteilung der Beisitzer.

Die Reihenfolge, in welcher 'die Beisitzer an den Sitzungen des Ge-
werbegerichtes Teil zu nehmen haben, wird durch Auslosung festgestellt.
Das Los zieht der Varsitzende. Ueber die Auslosung wird ein Protokoll
aufgenommen.

8 26.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichtes hat in den sür die Anzeigen hre-
siger Stadt bestimmten Blättern bekannt zu machen, wann die ordentlichen
Sitzungen des Gerichtes (Gerichtstage, Paragraph 37 des Gewerbegerichts-
gesetzes) stattfinden und setzt die Beisitzer von ihrer Auslosung, den
Sitzungsperioden und den Sitzungstagen, für welche bezw. an welchen sie
in Tätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die Folgen des Ausble'-
bens gegen Bescheinigung schriftlich in Kenntnis.

Eine Aenderung der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstim-
menden Antrag der beteiligten Beisitzer von dem Vorsitzenden bewilligt
werden, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen
noch nicht bestimmt sind.

Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.

8 27.

Ausbleiben der Beisitzer.

Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Ent-
schuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nichr
rechtzeitig sich einfinden, oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich
entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark, sowie in die ver-
ursachten Kosten zu verurteilen. Die Verurteilung wird durch den Vor-
sitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Grotzh. Landgericht
zu Heidelberg statt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften d?r
Strafprozeßordnung.

Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen drei Tagen
dem Vorsitzenden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von drei Mark an-
zuzeigen.

8 28.

Besetzung des Gerichts in der einzelnen Sitzung.

Für jede Spruchsitzung des Gewerbegerichts sind vier Beisitzer, zwei
Arbeitgeber und zwei Arbeiter einzuladen.

Zur Beschlußfassung genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und
zweier Beisitzer, von denen der eine Arbeitgeber, der andere Arbeiter ist.

Wenn drei Beisitzer erscheinen, wird der eine der doppelt besetzten Ka-
tegorie entlassen.

Der Vorsitzende hat darauf zu sehen, daß tunlichft mindestens ein Ar-
beitgeber und ein Arbeiter demselben oder einem verwandten Berufsz'weige
angehören, wie die streitenden Parteien, und kann, wenn es ihm zu diesem
Zwecke erforderlich scheint, von der festgesetzten Reihensolge abweichen.

8 29.

Entschädigung der Beisitzer.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben,
als Entschädigung für Zeitversüumnis 4 Mark, wenn die Sitzung einen
ganzen Arbeitstag in Anspruch genommen hat, die Hälfte dieses Betrages,
wenn dieselbe nicht über einen halben Arbeitstag angedauert hat. Dre
Entschädigungen werden in der Regel vierteljährlich, auf Wunsch auch sofort
ausgezahlt; eine Zurückweisung derselben ist nicht statthaft.
 
Annotationen