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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0626
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155

Dritter Abschnitt.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8 34.

Einigungsamt.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, welche zwischen ArbeiL-
gebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhültnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen
werden.

8 35.

Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen erfolgt
und die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl
mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamte beauftragt werden.

Als Vertreter können nur Beteiligte bestellt werden, welche das fünf-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung m der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Soweit Arbeiter in diesern Mter nicht, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.

Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel nicht mehr als
drei betragen. Das Einigungsamt kann eine grötzere Zahl von Vertretern
zulassen.

Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten sind, entscheidet
das Einigungsamt nach freiem Ermessen, jedoch werden der Regel nach die-
jenigen Personen als genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben,
welche von dem anderen Teile als solche ausdrücklich oder stillschweigend an-
erkannt werden.

Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der Vorsitzende dem
anderen Teile oder dessen Stellvertretern oder Beauftragten Kenntnis ge-
ben und zugleich nach Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zur
Anrufung des Einigungsamtes bereit findet.

Auch in anderen Fällen soll der Vorsitzende bei Streitigkeiten der rn
Paragraph 34 bezeichneten Art auf die Anrufung des Einigungsamtes hln-
zuwirken suchen und dieselbe den Beteiligten bei geeigneter Veranlassung
nahelegen.

Der Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der Verhandlung und in de-
ren Berlauf an den Streitigkeiten beteiligte Personen vorzuladen und zu
vernehmen. Er kann hierbei, wenn das Einigungsamt gemäß Abs. 1 oder
Abs. 6 dieses Paragraphen angerufen worden ist, für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrafe bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivil-
prozeßordnung statt.

Eine Vertretung beteiligter Personen durck) deren allgemeine Stell-
vertreter (Paragraph 45 der Gewerbeordnung), Prokuristen oder Betriebs-
leiter, ist zulässig.

Die Verhandlungen des Einigungsamtes sind öffentlich, salls dies von
beiden Teilen beantragt wird.

8 36.

Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt tätig wird, besteht neben
dem Vorsitzenden aus Vertrauensmännern der Arbeitgeber und der Arbeitrr
in gleicher Zahl.

Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu bezeichnen. Er-
folgt die Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den
Vorsitzenden ernannt.

Einigen sich die Beteiligten über die Zahl der zuzuziehenden Ver-
trauensmänner nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf
mindestens zwei für jeden Teil zu bestimmen.
 
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